Vernehmlassung zur Revision des Eisenbahngesetzes
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat kritisiert in einer Vernehmlassung zur Revision des Eisenbahngesetzes und zum neuen Schlüssel über die Kantonsanteile dass dieser wie bisher einzig für den vom Bund anerkannten Regionalverkehr gelten soll; er berücksichtigt auch künftig nicht die kantonalen finanziellen Leistungen an den Ortsverkehr und die über das Grundangebot im SBB-Regionalverkehr hinausgehenden Zusatzleistungen.
Das revidierte Eisenbahngesetz (EBG) ist im März 1995 von beiden eidgenössischen Räten beschlossen worden. Kernpunkt dieses Gesetzes ist die gemeinsame Abgeltung der ungedeckten Betriebskosten im Regionalverkehr der Konzessionierten Transportunternehmungen (KTU), sowie der SBB (nur Grundangebot) und PTT durch Bund und Kantone (nach dem Grundsatz der Harmonisierung der Finanzströme). Dabei werden die bereits 1992 vom Bund beschlossenen Sparmassnahmen von 100 Millionen Franken in diesem Bereich berücksichtigt, wodurch die Kantone um denselben Betrag mehr belastet werden. Dieser Betrag wird jedoch vorerst durch Ausschüttungen aus Gewinnen der Nationalbank annähernd kompensiert. Die Anteile von Bund und Kantonen an der Abgeltung werden durch den Bundesrat festgelegt, nachdem er dazu die Kantone angehört hat. Dabei werden insbesondere die Finanzkraft und die strukturellen Voraussetzungen der Kantone berücksichtigt.
Gemäss EBG bleiben Angebote des Ortsverkehrs (z.B. städtische Tram- und Buslinien) wie bis anhin von Abgeltungen durch den Bund ausgeschlossen. Während der Beratungen der eidgenössischen Räte wurde ein Antrag, der auch den Ortsverkehr unter das revidierte EBG und dessen Abgeltungsregeln einbeziehen wollte, abgelehnt.
Die Aufteilung in Ortsverkehr und Regionalverkehr wird vom Bund meist aufgrund historischer Gegebenheiten vorgenommen. So fallen zum Beispiel im Raum Basel die früheren Vorortslinien, d.h. die heutigen BLT-Linien 10, 11, 14 und 17 unter den Regionalverkehr, nicht dagegen die BVB-Linien mit ähnlichen Voraussetzungen (wie z.B. die Linien 6, 3 und 2). Für die Leistungen der BVB im Regionalverkehr fallen also keine Bundesbeiträge an, da diese vom Bund nach wie vor als Ortsverkehr eingestuft werden. Ebenfalls keine Bundesbeiträge werden an Zusatzleistungen im SBB-Regionalverkehr (z.B. S-Bahnen in der Region Zürich oder die S-Bahn Frick-Basel-Mulhouse in der Region Basel) geleistet, obwohl diese in Agglomerationen identische Aufgaben wie das Grundangebot erfüllen.
Die Unterscheidung in Orts- und Regionalverkehr durch den Bund entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten und verkehrspolitischen Zielsetzungen, sowie den Bestrebungen, den öffentlichen Verkehr grossräumig zu fördern. In städtischen Zentren haben die örtlichen Verkehrsbetriebe längst Aufgaben des Regionalverkehrs übernommen.
Mit den vom Bund neu errechneten Kantonsanteilen werden diejenigen Kantone benachteiligt, denen nur über ein bescheidenes Grundangebot im SBB-Regionalverkehr zur Verfügung steht und die damit selbst erhebliche Aufwendungen für den Ortsverkehr (im Falle der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die BVB-Linien) und für Zusatzleistungen im SBB-Regionalverkehr (S-Bahnen) zu leisten haben. Dies gilt insbesondere für den Kanton Basel-Stadt, der wegen seiner Einstufung als finanzstarker Kanton gar doppelt getroffen wird.