Anpassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das geänderte Bundesrechtspflegegesetz und an die Europäische Menschenrechtskonvention
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat einen Ratschlag zur Anpassung der baselstädtischen Verwaltungsrechtspflege an höherstehendes Recht vor.
Das revidierte Bundesrechtspflegegesetz verlangt, dass im Verwaltungsrechtsverfahren als letzte kantonale Instanz richterliche Behörden zu bestellen sind, sofern deren Entscheide an das Bundesgericht oder an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden können. Heute sind solche Fälle der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht entzogen.
Gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht ein Anspruch darauf, dass eine Rechtssache von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden eigentlichen Gericht, beurteilt wird. In einzelnen baselstädtischen Gesetzen werden heute Entscheide von Verwaltungsbehörden dagegen noch als endgültig bezeichnet.
Damit die baselstädtische Verwaltungsrechtspflege mit dem geänderten Bundesrechtspflegegesetz übereinstimmt und sie den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK genügt, müssen bis zum 15. Februar 1997 das Verwaltungsrechtspflegegesetz und eine Reihe weiterer Spezialgesetze geändert werden. Mit einer Vorlage an den Grossen Rat beantragt der Regierungsrat diese Gesetzesänderungen vorzunehmen.
Mit der Revisionsvorlage konnte auch einem parlamentarischen Vorstoss (Anzug P. Meier und Konsorten betreffend Verkürzung rechtsstaatlicher Verfahren) Rechnung getragen werden.