Unterricht zum Thema "Gewalt" in der Polizeischule
MedienmitteilungRegierungsrat
(Beantwortung Anzug Sabine Gysin FRAB) -- Bereits seit über 10 Jahren wird in der Polizeischule die Gewaltproblematik vertieft behandelt und laufend den neusten Erkenntnissen angepasst. Dass die Hilfeleistung für die Opfer an vorderster Stelle steht ist für die Kantonspolizei eine Selbstverständlichkeit. Der Regierungsrat sieht deshalb keinen weiteren Handlungsbedarf.
Der Regierungsrat verwahrt sich gegen die Aussage, die Polizei verharmlose die Gewalt und die psychischen Probleme der Opfer und nehme die von ihr erwarteten Hilfeleistungen zu wenig wahr. In der Polizeischule wird die Gewaltproblematik bereits seit über 10 Jahren im Rahmen des Ethik-Unterrichtes vertieft behandelt sowie laufend den neusten Erkenntnissen angepasst. Es geht dabei nicht einfach um ein oberflächlich der Situation angepasstes polizeiliches Verhalten, sondern um das Erfassen von Situationen in ihren gesamten Zusammenhängen.
Grundsätzlich werden Polizistinnen gleich ausgebildet wie Polizisten; auf eine frauenspezifische Ausbildung wird bewusst verzichtet. Im Rahmen des Unterrichtes werden die Polizistinnen jedoch auf ihre besondere Stellung beim Umgang mit Frauen und Kindern und deren Anliegen vorbereitet. Sowohl in der Grundausbildung als auch in Weiterbildungskursen werden Leiterinnen des Frauenhauses zugezogen, um ihre Institution, die Zusammenarbeit mit der Polizei sowie ihre Erfahrungen und Anliegen einzubringen. Praktika bilden bereits während des ersten Jahres einen Bestandteil der polizeilichen Grundausbildung.
Die von der Kantonspolizei Basel-Stadt bereits seit Jahren angewandte Praxis, wonach sich betroffene Frauen und Kinder auf deren Wunsch ausschliesslich sowie rund um die Uhr an Polizistinnen wenden können und von diesen wenn nötig betreut werden, hat sich bestens bewährt. Eine weitere Verbesserung ist mit der Inkraftsetzung des Opferhilfegesetzes eingetreten. Seither können die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität verlangen, dass sie von Angehörigen des gleichen Geschlechts vernommen werden. Dasselbe gilt auch für das Untersuchungsverfahren, wobei sich das Opfer auch durch eine Vertrauensperson begleiten lassen kann, wenn es als Zeuge oder Auskunftsperson befragt wird.