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Zonenvorschriften Bruderholz: Urteil des Enteignungsgerichtes Baselland wird nicht weitergezogen

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat beschlossen auf den Weiterzug des Urteils des Enteignungsgerichtes Basel-Landschaft zu verzichten. Aufgrund neuer Teilzonenvorschriften auf dem Bruderholz hatten die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und das Bürgerspital Basel wegen materieller Enteignung geklagt. Das Enteignungsgericht hatte Anfang Februar die Klage abgewiesen. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und das Bürgerspital Basel besitzen auf dem auf Binninger Gemeindegebiet liegenden Bruderholz rund 600’000 m2 Boden. 1990 hat die Gemeinde Binningen für dieses Gebiet neue Teilzonenvorschriften erlassen, mit denen wesentliche Teile des Bruderholzes in die Landwirtschafts- bzw. in die Landschaftsschutzzone umgezont werden. Damit ist eine Werteinbusse verbunden und der Handlungsspielraum der beiden Eigentümer hinsichtlich der Arealreserve für öffentliche Nutzungen wird ausserordentlich stark eingeschränkt. Im April 1995 klagten die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und das Bürgerspital Basel die Gemeinde Binningen zur Bezahlung einer namhaften Entschädigung wegen materieller Enteignung im Rahmen der neuen Zonenvorschriften ein. Am 6. Februar 1997 wies das Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Klage ab.

Nun liegt auch die schriftliche Urteilsbegründung vor. Gemäss gerichtlicher Rechtsprechung sind die von der Zonenrevision betroffenen Grundstücke nicht ausgezont worden, sondern sie sind von einer "Nicht-Einzonung" betroffen. Im Falle einer Nicht-Einzonung wird nur ausnahmsweise eine Entschädigungspflicht ausgelöst, nämlich dann, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das betroffene Land muss baureif oder grob erschlossen sein, es muss von einem gewässerschutzkonformen generellen Kanalisationsprojekt erfasst sein und der Eigentümer muss für die Erschliessung und Überbauung seiner Grundstücke bereits erhebliche Kosten aufgewendet haben. Ein Einzonungsgebot kann ferner dann bejaht werden, wenn sich das betroffene Grundstück in einem weitgehend überbauten Gebiet befindet. Sodann können weitere besondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes so gewichtig sein, dass ein Grundstück unter Umständen eingezont werden muss. Das Enteignungsgericht hat nach Prüfung dieser Voraussetzungen entschieden, dass die geforderten Kriterien für die Bejahung einer Entschädigungspflicht durch die Gemeinde Binningen an die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und das Bürgerspital Basel nicht gegeben seien.

Die beiden Kläger hatten insbesondere geltend gemacht, dass es sich beim eingezonten Gebiet auf dem Bruderholz um einen - schon von den Dimensionen her - Sonderfall handelt, der eine abweichende Behandlung von der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigt. Auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinwesen, Reserveareale für öffentliche Bauten und Anlagen sicherzustellen, wurde seitens der Einwohnergemeinde der Stadt Basel besonders betont. Das Enteignungsgericht hat die Sonderstellung des betroffenen Gebietes leider nicht berücksichtigt und die Auffassung vertreten, dass die Klägerinnen gleich zu behandeln seien wie andere private Eigentümer, dies auch aufgrund der bestehenden Praxis des Bundesgerichts.

Die Rechtsvertreter der Einwohnergemeinde der Stadt Basel sind zum Ergebnis gekommen, von einem Weiterzug des Urteils an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dann allenfalls an das Bundesgericht wegen der geringen Prozesschancen abzuraten. Der Regierungsrat schliesst sich dieser Auffassung an und hält es auch wegen der guten Beziehungen zur Gemeinde Binningen nicht für ratsam, das Urteil des Enteignungsgerichts weiterzuziehen.

Weitere Auskünfte

Werner Strösslin, Dr. rer. pol. Tel. 267 99 15 / 079 215 78 25 Vorsteher Zentralstelle für staatlichen Liegenschaftsverkehr Finanzdepartement René Koch, lic. iur. Tel. 267 99 17 akademischer Mitarbeiter Zentralstelle für staatlichen Liegenschaftsverkehr, FD