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Massnahmen gegen Missbrauch beim Bezug von Fürsorgeleistungen

Medienmitteilung

Regierungsrat

Beantwortung Anzug Severino Th. Degen DSP -- Massnahmen gegen den Missbrauch beim Bezug von Fürsorgeleistungen sind beim Bund wie auch bei den Kantonen getroffen worden. Aus Sicht des Regierungsrates erübrigen sich deshalb weitergehende Regelungen.

Aufgrund eines parlamentarischen Vorstosses war insbesondere zu prüfen, ob die missbräuchliche Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen eine Leistungskürzung oder in schwerwiegenden Fällen gar einen Leistungsentzug zur Folge haben sollte und bis wann verbindliche Richtlinien betreffend Leistungskürzung oder Leistungsentzug vorliegen könnten.

Seit der Vorlage des parlamentarischen Auftrages sind verschiedene gesetzliche Grundlagen überarbeitet worden. Das revidierte Gesetz betreffend die öffentliche Fürsorge, das seit 1. Mai 1997 in Kraft ist, regelt nicht nur die Pflichten der unterstützten Personen, sondern auch die möglichen Konsequenzen bei deren Missachtung. Danach können - nach erfolgloser Verwarnung - Leistungen gekürzt werden, soweit sie nicht der Deckung des unmittelbaren Lebensbedarfes dienen.

Nach Definition des Bundesgerichtes liegt ein Rechtsmissbrauch erst dann vor, wenn das Verhalten des Bedürftigen einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von Hilfeleistungen zu gelangen, indem er also beispielsweise bewusst eine Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, um sich statt dessen unterstützen zu lassen. In allen anderen Fällen von Pflichtverletzungen kann höchstenfalls durch die Kürzung von Leistungen die Unterstützung reduziert, nicht aber eingestellt werden. Die neuen, seit 1. Januar 1998 geltenden Unterstützungsrichtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe besagen klar, dass Leistungskürzungen einer kantonalen, gesetzlichen Grundlagen bedürfen (was für den Kanton Basel-Stadt zutrifft) und dass sie im öffentlichen Interesse liegen sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen müssen. Leistungskürzungen dürfen nicht in das verfassungsmässig geschützte absolute Existenzminimum eingreifen.

In der Fürsorge ist die Bedürftigkeit das Mass aller Dinge. Im Gegensatz dazu sind die Leistungen der Arbeitslosenversicherung an klar definierte und bedürftigkeitsunabhängige Bedingungen gebunden. Wenn eine Person diese Bedingungen erfüllt, richtet die Arbeitslosenversicherung Leistungen aus, ob Bedürftigkeit besteht oder nicht. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, gibt es von der Arbeitslosenversicherung auch bei Bedürftigkeit keine Leistungen. Werden dadurch die Voraussetzungen für den Bezug von Fürsorgeleistungen erfüllt, dann hat gemäss gesetzlichen Grundlagen die betreffende Person Anspruch auf diese Fürsorgegelder. Eine "Verrechnung" ist nicht zulässig.

Mit den neuen gesetzlichen Grundlagen und Richtlinien ist im Kanton Basel-Stadt weiterhin sichergestellt, dass Missbräuche im Fürsorgewesen sanktioniert werden können. Weitere Regelungen erübrigen sich.

Weitere Auskünfte

Walter Rösli Tel. 267 85 51 Adjunkt Kantonale Fürsorgeabteilung Wirtschafts- und Sozialdepartement