Neue gesetzliche Grundlagen für die kantonalen Museen
MedienmitteilungRegierungsrat
Ein neues Museumsgesetz soll den rechtlichen Rahmen festlegen innerhalb dessen die kantonalen Museen zukunftsgerichtet arbeiten können. Sie sollen einen möglichst grossen Freiraum erhalten. Unter anderem ist vorgesehen für jedes Museum Globalbudgets und Leistungsvereinbarungen einzuführen. Den Ratschlag und den Gesetzesentwurf hat der Regierungsrat diese Woche zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Der Regierungsrat beantragt deshalb die Ablehnung der Museumsinitiative.
Gesetz für die Museumsarbeit
Das Museumsgesetz soll den zukünftigen rechtlichen Rahmen für die Arbeit der staatlichen Museen des Kantons Basel-Stadt bilden. Es soll damit die bisherige gesetzliche Grundlage, das Universitätsgutsgesetz aus dem Jahr 1919, ablösen. Dieses soll in veränderter Form bestehen bleiben, allerdings nur noch den Bestand des Universitätsguts und seine Unveräusserlichkeit regeln.
Die wesentlichen Inhalte der Museumsarbeit und die Grundzüge der Organisation der Museen werden im Museumsgesetz festgelegt. Es schafft auch die gesetzliche Grundlage für die Einführung von Globalkrediten, verbunden mit Leistungsvereinbarungen. Es soll für die fünf grossen kantonalen Museen gelten: das Antikenmuseum Basel und Sammlung Ludwig, das Historische Museum Basel, das Museum der Kulturen Basel, das Naturhistorische Museum Basel und die Öffentliche Kunstsammlung Basel.
Deren Aufgaben sind laut Gesetzesentwurf, kulturelle Werte zu sammeln, zu bewahren, zu dokumentieren, zu erforschen und zu vermitteln. Die Museen bleiben weiterhin Dienststellen des Departements, erhalten aber die grösstmögliche inhaltliche, organisatorische, personelle und finanzielle Selbständigkeit. Alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind, liegen bei der Museumsdirektion. Museumsübergreifende Aufgaben werden von der Museumsdirektorenkonferenz wahrgenommen.
Beraten und unterstützt wird jede Museumsdirektion von einer Kommission. Der Regierungsrat kann den Kommissionen auch Entscheidkompetenzen übertragen. So ist vorgesehen, den Kommissionen wie bisher ein Antragsrecht bei der Wahl eines neuen Direktors oder einer neuen Direktorin einzuräumen.
Finanziert werden sollen die laufenden Betriebskosten der Museen einschliesslich der Kleininvestitionen bis 200'000 Franken in Zukunft über Globalbudgets, die der Grosse Rat jährlich bewilligt. Grundlage für die Mittelbemessung und gleichzeitig den Rahmen für deren Verwendung bilden Leistungsvereinbarungen, die das Erziehungsdepartement mit den einzelnen Museen schliesst. Am Ende eines Jahres nicht verbrauchte oder zuviel verbrauchte Mittel können auf das Folgejahr übertragen werden; der Entscheid darüber soll beim Regierungsrat liegen. Grosse Investitionen werden wie bis anhin eine separate Vorlage an den Grossen Rat benötigen.
Ein spezieller Finanzierungsmodus ist für Ankäufe in die Sammlungen und für Sonderausstellungen vorgesehen. Für diese sollen mehrjährige Rahmenkredite beantragt werden. Dies erleichtert bei den Sonderausstellungen die langfristige Planung; bei den Ankäufen wird es dadurch einfacher als bisher möglich, kurzfristig auch teurere Objekte zu erwerben.
Bericht zur Museumsinitiative
Der vorliegende Entwurf zum Museumsgesetz erfüllt weitgehend die Forderungen des Anzugs Markus Ritter und Konsorten. Der Regierungsrat beantragt, diesen Anzug abzuschreiben. Ebenfalls wird ein Teil der Forderungen der Museumsinitiative erfüllt. Nicht erfüllt wird jedoch deren Forderung, das Stadt- und Münstermuseum und das Museum für Gestaltung selbständig zu führen. Der Regierungsrat hält es nicht für vertretbar, diese beiden Museen wieder zu eröffnen. Er beantragt deshalb dem Grossen Rat, die Initiative den Stimmberechtigten mit Empfehlung auf Verwerfung vorzulegen.
Über das Museumsgesetz soll der Grosse Rat erst beschliessen, wenn über die Initiative abgestimmt ist. Im Falle einer Annahme der Initiative könnte das Gesetz dann entsprechend angepasst werden.