Stellungnahme zu einer Resolution der Grauen Panther
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat zur Resolution der Grauen Panther betreffend Beihilfen und Steuerabzug für Krankenkassenprämien für bestimmte Einkommen vom März 1997 Stellung genommen. Er begründet darin seine ablehnende Haltung gegenüber zwei Forderungen der Grauen Panther nämlich der Teuerungsanpassung der Beihilfen und der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenprämien.
Die Resolution stellt fest, dass einerseits die Einkommensgrenzen der Ergänzungsleistungen regelmässig an die Teuerung angepasst werden, während andererseits für die baselstädtischen Beihilfen für zu Hause Wohnhafte lediglich einmalige Nachzahlungen zur Teuerung erfolgen, ohne dass die Einkommensgrenzen angepasst werden. Die Resolution fordert den Regierungsrat auf, dem Grossen Rat eine Anpassung der Beihilfen an die Teuerung zu beantragen. Weiter verlangen die Grauen Panther vom Regierungsrat, für bestimmte Einkommen einen steuerlichen Abzug für die hohen Krankenkassenprämien zu ermöglichen.
Den beiden Forderungen der Grauen Panther, die Teuerungsanpassung der Beihilfen und die steuerliche Berücksichtigung von Krankenkassenprämien, kann vom Regierungsrat aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden:
Die Beihilfen wurden vor über 30 Jahren eingeführt, um zusätzlich zu den damals äusserst niedrigen Ergänzungsleistungen die Höhe der Lebens- und Wohnkosten in Basel auszugleichen.
Heute ist die Notwendigkeit von Beihilfen aus Gründen der höheren Lebenskosten in einem Stadtkanton nicht mehr gegeben. Die Lebenskosten der gesamten Schweiz sind heute sehr ausgeglichen. Das Basler Mietzinsniveau für 1- bis 3-Zimmerwohnungen liegt sogar unter dem schweizerischen Durchschnitt, wie das die Mietzins-Strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 1996 belegt. Überdies wurden die berücksichtigten Wohnungskosten seit der Einführung massiv erhöht und liegen mit der 3. ELG-Revision bei jährlich 12'000 Franken für Alleinstehende und 13'800 Franken für Ehepaare. Deshalb müssen 97 Prozent der Basler EL-Bezügerinnen und -bezüger dieses Maximum nicht geltend machen.
Die ab 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretene 3. ELG-Revision ermöglicht weitere Leistungsverbesserungen, vor allem im Bereich der nicht versicherten Krankenkosten und behinderungsbedingter Mehrkosten. Ab 1999 wird überdies der Bruttomietzins als anrechenbar anerkannt, was eine weitere Erhöhung der Ergänzungsleistungen um durchschnittlich 40 Franken pro Monat bedeutet.
Im Kanton Basel-Stadt erhalten alle EL-Bezügerinnen und -Bezüger seit 1978 zudem das Umweltschutz-Abo um 50 Prozent verbilligt. Sie sind damit besser gestellt als andere Personen mit vergleichbarem oder tieferem Einkommen.
Im Rahmen der dringend notwendigen Sanierung der Staatsfinanzen konnte der Regierungsrat deshalb feststellen, dass die früher notwendigen zusätzlichen kantonalen Beihilfen für zu Hause Wohnende nicht mehr einer absoluten Erfordernis entsprechen. Basel-Stadt ist denn auch der einzige Kanton der Nordwestschweiz, der noch Leistungen über die EL hinaus gewährt. Der Grosse Rat hat dieser Beurteilung zugestimmt und am 10. Dezember 1997 eine Abschaffung dieser Leistung beschlossen. Dagegen wurde das Referendum ergriffen.
Zur Forderung der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenprämien stellt der Regierungsrat fest, dass AHV-/IV-Renten im Kanton Basel-Stadt lediglich zu 80 Prozent zu versteuern sind. Ergänzungsleistungen sind völlig steuerfrei. Im Rahmen der Ergänzungsleistungen werden die Krankenkassenprämien voll vergütet. Für die übrigen Versicherten besteht die Möglichkeit, je nach Einkommen Prämienbeiträge zu erhalten, um die finanzielle Belastung in einem zumutbaren Mass zu halten. Wenn also Krankenkassenprämien bei geringem Einkommen ganz oder teilweise durch staatliche Leistungen gedeckt sind, würde ein zusätzlicher Steuerabzug eine doppelte Berücksichtigung dieser Kosten bedeuten und ist deshalb nicht gerechtfertigt.
In seinem Antwortschreiben betont der Regierungsrat ausdrücklich, dass eine Fürsorgeabhängigkeit von Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern keinesfalls zu befürchten ist. Da die Ansätze der EL 15-25 Prozent über jenen der Fürsorge liegen, was ein weiteres Argument gegen eine Weiterführung der Beihilfen für zu Hause Wohnhafte ist, ist es nicht möglich, dass EL-Bezügerinnen und -Bezüger fürsorgeabhängig werden.