Totalrevision des kantonalen Steuergesetzes
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat schlägt dem Grossen Rat eine Totalrevision des Steuergesetzes vor. Diese Revision ist nötig weil der Kanton sein Steuerrecht an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes anpassen muss.
Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) stellt Grundsätze für die Gesetzgebung der Kantone und Gemeinden auf. Diese Grundsätze müssen von den Kantonen bis 1. Januar 2001 in ihr kantonales Recht übernommen werden. Wird das kantonale Recht bis dann nicht angepasst, kommt automatisch Bundesrecht zur Anwendung.
Gleichzeitig mit dem StHG hat der Bund auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erlassen. Die Steuerharmonisierung soll nicht nur horizontal im Verhältnis zwischen den Kantonen verwirklicht werden, sondern auch in vertikaler Richtung im Verhältnis zum Bund.
Die Anpassung des kantonalen Rechts an das StHG und an das DBG macht nur über eine Totalrevision Sinn. Im Verlaufe des Jahres 1997 wurde deshalb ein Vorentwurf zu einem neuen Steuergesetz in die Vernehmlassung geschickt. Die Reaktionen darauf waren allgemein positiv. Unbestritten blieb insbesondere die Notwendigkeit einer Totalrevision.
Der Gesetzesentwurf umfasst 243 Paragraphen und ist in fünf Teile gegliedert. Er lehnt sich in weiten Teilen an das DBG an. Abweichungen bestehen, wo kantonale Besonderheiten zu berücksichtigen sind oder das DBG keine Normen aufstellt (bspw. bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer).
Das Gesetzesvorhaben hat diverse Rahmenbedingungen zu beachten. Erste und wichtigste Vorgabe ist die richtige und rechtzeitige Umsetzung des StHG. Zweite Bedingung ist die möglichst weitgehende Anpassung des kantonalen Rechts an die Bestimmungen und an die Systematik des DBG. Drittens soll die Gesetzesanpassung in Bezug auf das Steueraufkommen sich möglichst neutral auswirken. Eine Neubemessung oder Neuverteilung der Steuerlasten wird mit der Gesetzesrevision nicht bezweckt. Viertes Anliegen schliesslich ist die Förderung der Attraktivität des Kantons als Wirtschaftsstandort; aus diesem Grund sind die Ergebnisse der vom Bund beschlossenen Unternehmenssteuerreform 1997 mit Ausnahme des Wechsels zum Proportionaltarif ins kantonale Recht übernommen werden.
Diese Zielvorgaben werden mit dem Gesetzesentwurf so weit wie möglich erfüllt. Die steuerlichen Mehr- und Mindereinnahmen, die wegen der Harmonisierung teilweise unumgänglich sind, halten sich in etwa die Waage.
Die wichtigsten Neuerungen sind zweifellos die Besteuerung der AHV und IV zu 100 %, die Neuregelung der abziehbaren Umschulungs- und Weiterbildungskosten, die Ausdehnung des Beteiligungsabzugs auf Kapitalgewinne für Gesellschaften, der Wechsel zur Verkehrsmethode beim Holdingprivileg und schliesslich die Umstellung auf die einjährige Postnumerandoveranlagung bei der Vermögens-, der Kapital- und der Grundstücksteuer.
Im Bericht zum Entwurf für ein totalrevidiertesn Steuergesetz nimmt der Regierungsrat gleichzeitig Stellung zu insgesamt 17 parlamentarischen Vorstössen, die sich mit Fragen zur Einkommens-, zur Vermögens-, zur Quellen- und zur Grundstückgewinnsteuer sowie zur Unternehmensbesteuerung befassen. Ein Teil der Begehren soll mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf realisiert werden. Ein anderer Teil ist mit den regierungsrätlichen Vorgaben zur Steuergesetzänderung bzw. mit den bundesrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar oder hätte negative Auswirkungen auf das Steueraufkommen. Dieser Teil der parlamentarischen Vorstösse kann wegen der auch in den kommenden Jahren angespannten Finanzlage im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt werden.