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Bundesratsentscheid zu den Spitallisten BS/BL verunmöglicht eine sinnvolle Spitalplanung

Medienmitteilung

Regierungsrat

Medienmitteilung der Regierungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft -- In seinen Entscheiden vom März und Juni 1999 zu den diversen Beschwerden gegen die Spitallisten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft hält der Bundesrat fest dass den Halbprivat- und Privatabteilungen aller Spitäler im Planungsgebiet - ohne Rücksicht auf die tatsächliche Bedarfslage - ein Rechtsanspruch auf Aufnahme auf die Spitallisten zusteht. Dieser Entscheid setzt nach Auffassung der Regierungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft eine der zentralen Zielsetzungen des Krankenversicherungsgesetzes nämlich die Eindämmung der Gesundheitskosten aufs Spiel und steht in klarem Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen: Die Spitalplanung soll offenbar nur noch für die Allgemeinabteilungen gelten und sich den Aktivitäten der privaten Spitalanbieter anpassen. Zu bezahlen hat die solidarisch finanzierte Grundversicherung aber allemal. Die beiden Regierungen fordern den Bundesrat nachdrücklich auf seinen Standpunkt nochmals zu überdenken.

Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben am 5. November 1997 eine gemeinsame Spitalplanung verabschiedet, welche alle im Planungsgebiet vorhandenen stationären Kapazitäten im Bereich der somatischen Akutmedizin evaluiert und optimal auf den ermittelten Gesamtbedarf abstimmt. Dieser Spitalplanung liegt die Überzeugung zu Grunde, dass nur die Erhebung des Bettenbedarfs der gesamten Wohnbevölkerung, also inklusive demjenigen für Halbprivat- und Privatversicherte, und somit nur der Einbezug aller stationärer Leistungsanbieter zu einer wirkungsvollen Planung und damit einer erfolgreichen Eindämmung der Kosten führen kann. Dementsprechend wurde die gemeinsame Spitaliste beider Basel als integrale Spitalliste ausgestaltet, die alle Abteilungen - unabhängig von ihrem versicherungstechnischen Status - umfasst und somit das gesamte Bettenangebot im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) verbindlich festlegt.

Im März und Juni 1999, also anderthalb Jahre später, hat der Bundesrat in den Beschwerdeverfahren gegen die baselstädtischen und basellandschaftlichen Spitallisten (sowohl die gemeinsame Spitalliste der beiden Kantone als auch die jeweiligen besonderen Spitallisten jedes Kantons für die Rehablitation, Geriatrie, Psychiatrie und Spezialangebote) endlich entschieden. Was die gemeinsame Spitalliste betrifft, hat der Bundesrat die zu Grunde liegende integrale Bettenplanung, insbesondere deren normativen Ansatz und den fixierten Sollwert von 3,8 Betten pro 1'000 Einwohner/-innen, als bedarfsgerecht beurteilt. Auch das von den Regierungen bezeichnete Verfahren zur Reduktion der bestehenden Überkapazitäten bis Ende des Jahres 2002 wurde vom Bundesrat vollumfänglich geschützt. Abgewiesen wurden demnach auch die in verschiedenen Beschwerden geforderten Korrekturen betreffend den verstärkten Einbezug privater Trägerschaften sowie den stufenweisen Akutbettenabbau.

Im Widerspruch zu dieser positiven Gesamtwürdigung der Spitalplanung der beiden Kantone befasst sich ein Teil der Bundesratsentscheide mit der Grundsatzfrage des Einbezugs von Spitälern mit Halbprivat- und Privatabteilungen in die kantonalen Planungen (insbesondere betreffend die baselstädtischen Spitäler Josefsklinik und Diomed-Klinik sowie die basellandschaftliche Ergolzklinik). Diese drei Kliniken waren entsprechend der Bedarfslage im Planungsgebiet nicht auf die Spitallisten der beiden Kantone aufgenommen worden.

Mit grossem Befremden haben die Regierungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft den Entscheiden des Bundesrates entnehmen können, dass ohne Rücksicht auf die tatsächliche Bedarfslage im Planungsgebiet den Halbprivat- und Privatabteilungen der betroffenen Spitäler ein Rechtsanspruch auf Aufnahme auf die Spitallisten zustehen soll. Würde dieser Entscheid konsequent durch die Kantone umgesetzt, so würde ein erheblicher Teil der stationären Gesundheitsversorgung der kantonalen Planung entzogen und den vermeintlich kostendämpfenden Kräften eines sogenannt freien Marktes überlassen. Dieser Entscheid setzt eine der zentralen Zielsetzungen des Krankenversicherungsgesetzes, nämlich die Eindämmung der Gesundheitskosten, aufs Spiel und steht in klarem Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen. Der allgemeinversicherten Bevölkerung wird zugemutet, dass die für sie eingeplanten Spitalkapazitäten - je nach Entwicklung des privaten Spitalwettbewerbs - zu reduzieren sind. Die vom Gesetz den Kantonen aufgetragene Spitalplanung hätte sich somit laufend den Aktivitäten der privaten Spitalanbierter anzupassen. Von einer wirkungsvollen Spitalplanung kann so nicht mehr die Rede sein.

Wenn die Spitalplanung im Rahmen der Ziele und der Bestimmungen des KVG abgewickelt werden soll, dann müssen die Halbprivat- und Privatabteilungen zwingend in die kantonalen Spitalplanungen miteinbezogen werden. Dem steht die im KVG festgeschriebene Zuweisung der Zusatzversicherungen zum Bereich des Privatversicherungsrechts nicht entgegen, da auch die Halbprivat- und Privatbetten zu einem namhaften Teil durch die soziale Krankenversicherung finanziert werden (sog. Sockelbeitrag). Wollte man hier den "Markt" spielen lassen, so müsste konsequenterweise die gesamte Finanzierung der Halbprivat- und Privatbetten durch die Zusatzversicherungen erfolgen. Genau dies aber hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 16. Dezember 1997 explizit als nicht mit dem KVG vereinbar ausgeschlossen.

Eine genaue Analyse der jüngsten bundesrätlichen Entscheide in Sachen Spitalplanung hinterlässt den Eindruck, dass der Bundesrat das Interesse an einer sinnvollen und kostendämpfenden Spitalplanung verloren hat. Die Regierungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft fordern den Bundesrat nachdrücklich auf, seine mit diesen Entscheiden eingeschlagene Politik nochmals zu überdenken. Die beiden Regierungen bitten den Bundesrat um eine möglichst rasche Stellungnahme, da viele Kantone unter den gegebenen Umständen nicht mehr in der Lage sind, ihre Spitalplanungen vernünftig umzusetzen.

Weitere Auskünfte

Regierungsrätin Veronica Schaller Tel. 267 95 21 Vorsteherin Sanitätsdepartement