Eine neue Verordnung für die Personenbeförderung
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat im Auftrag des Bundes die Personenbeförderungsverordnung erlassen. Federführende Behörde für die Erteilung kantonaler Bewilligungen sowie deren Aufsicht und für den Gebühreneinzug bleibt das Wirtschafts- und Sozialdepartement.
Gemäss der neuen Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) des Bundes müssen die Kantone bis spätestens zum Jahresende ergänzende Verfahrensvorschriften für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen erlassen. Insbesondere legen sie darin ihre Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden sowie die Gebühren fest. Mit dem Erlass der entsprechenden kantonalen Ausführungsverordnung und der Bezeichnung des Wirtschafts- und Sozialdepartements als Bewilligungs- und Aufsichtsinstanz ist Basel diesem Bundesauftrag nachgekommen.
Es ist davon auszugehen, dass die neue Personenbeförderungsverordnung keine grösseren Auswirkungen haben wird. Die Gesuche für eine kantonale Bewilligung waren in der Vergangenheit sehr selten, und auch künftig wird lediglich mit Gesuchen für Shuttle-Busverbindungen zwischen dem Flughafen und Hotels oder für Arbeitnehmertransporte gerechnet.
Das Personenbeförderungsregal obliegt verfassungsgemäss dem Bund und ist in seinen Grundzügen im Personenbeförderungsgesetz geregelt. Die Erteilung und Erneuerung von Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung mittels Eisenbahnen und anderen spurgeführten Verkehrsmitteln sowie Trolleybussen, Automobilen und Schiffen ist in der VPK geregelt. Während für den fahrplanmässigen Linienverkehr und für Fahrten im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr eine Konzession bzw. eine eidgenössische Bewilligung des Bundes erforderlich ist, genügt unter anderem für Schüler- und Arbeitnehmertransporte oder Hotelbusse eine kantonale Bewilligung. Andere Arten der Personenbeförderung wie insbesondere Behindertentransporte bedürfen neu weder einer Konzession noch einer Bewilligung.