Keine Praxisänderung der Denkmalpflege für die Bewilligung von Sonnenkollektoren in der Schutzzone notwendig
MedienmitteilungRegierungsrat
(Anzugsbeantwortung Dr. Rudolf Rechsteiner SP) -- Der Regierungsrat sieht keinen Bedarf die Praxis der Denkmalpflege bei der Bewilligung von Sonnenkollektoren in der Schutzzone zu ändern. In den vergangenen Jahren wurden nur sehr wenige Gesuche abgelehnt.
In den Jahren 1997/98 konnte der Kanton 237 Anlagen mit Sonnenkollektoren fördern. Diesen stehen 8 Gesuche gegenüber, die von der Denkmalpflege aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Schutzzone abgewiesen werden mussten.
Auf Kantonsgebiet sind nur ca. vier Prozent aller Liegenschaften der Schutzzone zugeteilt. Bauliche Veränderungen in dieser Zone werden von der Denkmalpflege beurteilt. Die wenigen Gesuche für Sonnenkollektoren in der Schutzzone werden jeweils aufgrund eines Augenscheins vor Ort geprüft und nur dann abgewiesen, wenn sie eine tatsächliche Beeinträchtigung des Ortsbildes in der Schutzzone zur Folge hätten.
Die Denkmalpflege trifft ihre Beurteilungen in Kenntnis des Energiespargesetzes und des generellen Interesses des Staates an Anlagen mit erneuerbarer Energie. Das Bauinspektorat als eigentliche Bewilligungsinstanz holt zudem eine Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Energie ein. (Aufgrund des Denkmalschutzgesetzes ist allerdings der Entscheid der Denkmalpflege für das Bauinspektorat bindend.)
Gegen eine Ablehnung des Gesuches kann Rekurs eingelegt werden. Von dieser Möglichkeit haben bisher drei Gesuchsteller Gebrauch gemacht. In zwei Fällen sind die Gesuchsteller mit ihren Anliegen durchgedrungen.
Angesichts der wertvollen Bedeutung der Erhaltung der Schutzzone für das Stadtbild und der geringen Anzahl abgelehnter Sonnenkollektoren-Gesuche sieht der Regierungsrat keine Veranlassung für eine Praxisänderung der Denkmalpflege.