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Schulordnungen gelten auch für mündige Schülerinnen und Schüler

Medienmitteilung

Regierungsrat

(Anzugsbeantwortung Dr. Roman Geeser FDP) -- Die Schulordnungen gelten sowohl für mündige wie auch für nicht mündige Schülerinnen und Schüler. Zusätzliche zentrale Kontrollinstrumente - zum Beispiel für das Absenzenwesen - sind damit nicht nötig. Ein entsprechender parlamentarischer Vorstoss war unternommen worden bevor das Mündigkeitsalter per 1. Januar 1996 von 20 auf 18 Jahre herabgesetzt wurde.

Mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre ist für die Oberen Schulen eine neue Situation entstanden. Mündige Schülerinnen und Schüler sind handlungs- und urteilsfähig. Sie werden zu direkten Ansprechspartnern der Schulleitung und sind für Zeugnisse, Urlaubsgesuche und Absenzen unterschriftsberechtigt. Der Kontakt der Schule gegenüber den Eltern erfordert das Einverständnis der mündigen Schülerschaft; im Regelfall wird dieses von der Schulleitung eingeholt.

Alle betroffenen Schulen können aber Ordnungen aufstellen und Weisungen erlassen, die für Unmündige und Mündige gleichermassen gelten. Die erwachsenen Schülerinnen und Schüler anerkennen mit ihrem Verbleiben an der Schule die Gültigkeit der jeweiligen Regelungen. Eltern und Schülerschaft werden zum gegebenen Zeitpunkt mit einem Schreiben der Schulleitung auf die Konsequenzen des veränderten Rechtsstatus aufmerksam gemacht.

Am Gymnasium Leonhard läuft zur Zeit ein vom Erziehungsrat bewilligter Versuch mit einer neuen Absenzenregelung, deren Kernstück die Selbstverantwortlichkeit der erwachsenen Schülerinnen und Schüler darstellt. Die sogenannte Kontingentlösung gilt für die nachobligatorische Schulzeit; abgestuft können zwischen 8 und 10 Absenzen (inklusive Krankheit) ohne Begründung erfolgen. Die Zwischenevaluation ist mehrheitlich positiv; die Pilotphase endet im Jahr 2001.

Weitere Auskünfte

Elisabeth Simon Tel. 267 63 44 Ressort Schulen Erziehungsdepartement