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Abstimmungsbeschwerde der SVP abgelehnt

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat ist auf die Abstimmungsbeschwerde der SVP Basel-Stadt nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin hat die fünftägige Beschwerdefrist verpasst. Die Beschwerde hätte allerdings auch bei rechtzeitiger Einreichung aus materiellen Gründen abgewiesen werden müssen. Die Abstimmung muss damit nicht verschoben werden. Die SVP als Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht dass es im Vorfeld der Volksabstimmung über den Rahmenkredit Wohnumfeldaufwertung zu Unregelmässigkeiten gekommen sei.

Nicht Eintreten aus formellen Gründen

Der Regierungsrat konnte auf die Beschwerde der SVP Basel-Stadt wegen des Vorwurfs der Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung vom 12. März 2000 über den Rahmenkredit Wohnumfeldaufwertung nicht eintreten. Der im Namen der Partei handelnde SVP-Vizepräsident hatte die fünftägige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Gemäss Paragraph 81 Absatz 2 des Wahlgesetzes ist eine Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes schriftlich und begründet einzureichen. Die Abstimmungsunterlagen sind der Beschwerdeführerin am Montag, 7. Februar 2000 mit A-Post zugestellt worden. Erfahrungsgemäss trifft A-Post am anderen Tag ein. Selbst bei langsamer Zustellung hat die Beschwerdeführerin die Abstimmungsunterlagen spätestens am Ende jener Woche, also am 12. Februar 2000, erhalten. Die fünftägige Beschwerdefrist hat somit spätestens am Sonntag, 13. Februar 2000 begonnen und am Donnerstag, 17. Februar 2000 geendet. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdeschrift aber erst am 23. Februar 2000 und damit verspätet eingereicht.

Die Beschwerde der SVP Basel-Stadt hätte auch abgewiesen werden müssen, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre und der Regierungsrat darauf hätte eintreten können.

Abweisung aus materiellen Gründen

Unter anderem hat die Beschwerdeführerin die Abstimmungserläuterungen als unzulässig bezeichnet, weil den Gegnerinnen und Gegnern des Grossratsbeschlusses zur Wohnumfeldaufwertung angeblich zu wenig Platz eingeräumt wurde. Dieser Vorwurf greift ins Leere, da die Stellungnahme des Regierungsrates nur gerade anderthalb Seiten gegenüber einer halben Seite der Gegnerschaft beträgt. Viel Platz beansprucht haben lediglich die Grundinformationen zur besseren Verständlichkeit des Grossratsbeschlusses. Zudem werden in der Abstimmungsbroschüre die im Ratschlag nur exemplarisch angegebenen Massnahmen zur Wohnumfeldaufwertung - von der Gegnerschaft als zu knapp kritisiert - ergänzt. Eine Verfassungswidrigkeit in der Form einer Verfälschung des Volkswillens liegt auch insofern nicht vor, als in der Abstimmungsbroschüre alle Standpunkte der Gegnerschaft berücksichtigt wurden. Das Gegenteil wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.

Die Beschwerde umfasste sodann weitere Vorwürfe, wie beispielsweise Irreführung bezüglich Kosten und Kostenaufteilung, da auf dem Abstimmungszettel die Zahl "25 Millionen Franken" nicht erscheint. Auch dieser Punkt ist haltlos: Die Stimmberechtigten wissen, dass im Abstimmungsbüchlein neben den Erläuterungen immer auch die erläuterten Vorlagen zu finden sind und dies ist auch in concreto der Fall.

Der Vorwurf, dass der Kredit zur Hauptsache für Planung verwendet werde und dass nichts oder wenig ausgeführt wird, kann mit dem Grossratsbeschluss selbst widerlegt werden, wo explizit eine erste Rate für Realisierungsmassnahmen von 1,5 Millionen Franken und eine Rate für Planungsmassnahmen von 300'000 Franken eingestellt sind. Dabei ist klar, dass am Anfang eines solchen Projekts gar eher mehr Planungskosten anfallen.

Die SVP hat auch beanstandet, dass Regierungsratsmitglieder den Rahmenkredit zur Wohnumfeldaufwertung in den Medien vertreten, ohne den Gegnerinnen und Gegnern Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu äussern. Die Basler Zeitung hätte sogar noch geschrieben, die Gegnerschaft sei mangels Interesse nicht anwesend. Im Entscheid wird ausgeführt, dass ein behördliches Eingreifen in den Abstimmungskampf, welches laut aktueller Rechtsprechung gewissen Beschränkungen unterworfen ist, nicht vorliegt. Das Pro-Komitee hat die Gegnerschaft zu mehreren kontradiktorischen Veranstaltungen eingeladen, ohne dass diesen - unter Regierungsbeteiligung - Folge geleistet wurde. Die gleiche Erfahrung machte Radio DRS. Dies erklärt wohl die Ausführungen in der BaZ.

Schliesslich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Stimmberechtigten seien bei allen Informationen der Behörden aufzuklären, wo sie den Gesetzestext beziehen können. Dazu gilt es zu sagen, dass es sich bei der Abstimmungsvorlage nicht um ein Gesetz, sondern um einen Grossratsbeschluss handelt. Dieser braucht auch nirgends bezogen zu werden, da er allen Stimmberechtigten als Teil der Abstimmungserläuterungen zugesandt wurde.

Aus diesen Gründen hätte die Abstimmungsbeschwerde der SVP Basel-Stadt auch dann abgewiesen werden müssen, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre und darauf hätte eingetreten werden können. Die Abstimmung muss damit nicht - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - verschoben werden.

Weitere Auskünfte

Dr. Urs W. Kamber Tel. 267 80 60 Stv. Leiter Rechtsabteilung Justizdepartement