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Der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird zu einer vordringlichen Aufgabe des Lufthygieneamt beider Basel

Medienmitteilung

Regierungsrat

Anzugsbeantwortung Kurt Freiermuth DSP -- Die Bestandesaufnahme der Belastungssituation durch nichtionisierende Strahlung (z.B. elektrische und magnetische Felder) gehört zu den vordringlichsten Aufgaben des Lufthygieneamtes beider Basel (LHA). Das Schutzkonzept der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ist so ausgestaltet dass es den beiden Hauptforderungen des Umweltschutzgesetzes Schutz und Vorsorge Rechnung trägt. Die Immissionsgrenzwerte werden heute im Kanton Basel-Stadt erfahrungsgemäss an allen für die Bevölkerung zugänglichen Orten eingehalten.

In einem parlamentarischen Vorstoss vom Januar 1996 wurde Auskunft verlangt über die gesundheitsschädigenden Gefahren von Strahlen und über entsprechende Massnahmen präventiver und genereller Art. In einer ersten Stellungnahme konnte das LHA im Dezember 1997 über die verschiedenen Quellen elektromagnetischer Felder, die Entstehung der Strahlen, deren Reichweite und Grenzwerte sowie deren gesundheitlichen Auswirkungen zum damaligen Wissens- und Erkenntnisstand berichten. Speziell die Frage nach den Massnahmen liess sich damals jedoch noch nicht abschliessend beantworten. Die per 1. Februar 2000 in Kraft gesetzte NISV stellt nun den Schutz vor nichtionisierender Strahlung auf eine gesetzliche Basis und ermöglicht gleichzeitig die abschliessende Beantwortung des parlamentarischen Vorstosses.

Die medizinische Wissenschaft belegt heute, dass intensive nichtionisierende Strahlung die Gesundheit von Menschen gefährden kann. Unterhalb einer bestimmten Intensität der Strahlung treten keine schädlichen Wirkungen auf. Die Immissionsgrenzwerte der Verordnung stützen sich auf diese gesicherten schädlichen Wirkungen und sind so angesetzt, dass solche nicht auftreten können.

Biologische Wirkungen (z.B. Schlafstörungen) treten aber auch bei schwacher nichtionisierender Strahlung - unterhalb der Immissionsgrenzwerte - auf. Obwohl von wissenschaftlicher Seite noch weitere Bestätigungen verlangt werden, sind die Immissionsgrenzwerte durch wirksame Vorsorgemassnahmen ergänzt worden. Vorsorgliche Begrenzungen sind gemäss Umweltschutzgesetz so weit zu treffen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Deshalb legt die Verordnung konkrete Anforderungen bei der Errichtung, beim Betrieb, bei der Änderung und beim Ersatz bestimmter Anlagen fest.

Für den Vollzug der NISV in den beiden Basel ist das LHA verantwortlich. Zu dessen vordringlichsten Aufgaben gehört nun die Bestandesaufnahme der Belastungssituation. In erster Linie gilt es die Mobilfunksendeanlagen in einem Kataster zu inventarisieren und bezüglich der NIS-Immissionen zu beurteilen. Diejenigen Anlagen, die den Anlagegrenzwert nicht einhalten, müssen über ein Sanierungsprogramm an die Vorschriften angepasst werden.

Im Kanton Basel-Stadt werden die Immissionsgrenzwerte heute erfahrungsgemäss an allen für die Bevölkerung zugänglichen Orten eingehalten.

Das LHA wird sich im Verlauf dieses Jahres an einer Informationskampagne des BUWAL beteiligen und die Basler Bevölkerung über den Stand der Erkenntnisse und des Vollzugs im Bereich der nichtionisierenden Strahlungen informieren.

Weitere Auskünfte

Gaston Theis Tel. 925 61 41 Lufthygieneamt beider Basel Baudepartement