Neue Gewässerschutzverordnung
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat eine neue Gewässerschutzverordnung erlassen. Die Verordnung fasst das bisher auf mehrere Erlasse verteilte Ausführungsrecht zum Gewässerschutzgesetz des Bundes zusammen.
Die neue Gewässerschutzverordnung, welche am 1.Januar 2001 in Kraft tritt, ersetzt drei bisherige Verordnungen. Darunter ist auch die Verordnung zum Kanalisationsgesetz von 1914, d.h. die mit Abstand älteste Verordnung des Kantons im Umwelt- bzw. Gewässerschutzbereich.
Die Gewässerschutzverordnung weist dem Regierungsrat bzw. den beiden Landgemeinden die Aufgabe zu, einen - mit den Nachbarn koordinierten - Entwässerungsplan zu erstellen. Eine spezielle Bedeutung hat dabei die ökologische Aufwertung der Fliessgewässer. Das Baudepartement soll ein Konzept entwickeln, in dem es nicht nur die ökologische Situation der Gewässer analysiert, sondern auch Entwicklungsziele festlegt. Es soll in der Folge für die Umsetzung der notwendigen Massnahmen (z.B. Renaturierung von Uferbereichen) sorgen und periodisch Erfolgskontrollen durchführen.
Dem Schutz der Gewässer dient auch eine Bewilligungs- bzw. Meldepflicht für sämtliche Einleitungen und Versickerungen von Abwasser sowie für bauliche Massnahmen in und an Gewässern. Nur bei einer lückenlosen Erfassung all dieser Tätigkeiten kann das Amt für Umwelt und Energie dafür sorgen, dass die Anforderungen des eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzrechts eingehalten werden.
In Anlehnung an das neue Bau- und Planungsgesetz ist das Verfahren für die Kanalisationsbewilligungen vereinfacht worden. Im Prinzip wird die Kanalisationsbewilligung neu im Rahmen der Baubewilligung erteilt. Für komplexe Anlagen bleibt indessen die Möglichkeit erhalten, das Kanalisationsbegehren erst dann einzureichen, wenn die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich abgeklärt ist. Häufig wird nämlich erst zu diesem Zeitpunkt mit der Planung der Abwasseranlagen begonnen. Dieses Vorgehen kommt auch den Bestrebungen entgegen, das Baubewilligungsverfahren auf die wesentlichen Aspekte der Gebäude- und Grundstücksentwässerung zu beschränken.
Im weiteren werden die Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation nicht mehr vom Amt für Umwelt und Energie bei einem einzigen Unternehmen (auf Kosten der Bauherrschaft) in Auftrag gegeben. Die Bauherrschaft kann selbst bestimmen, welchem der für diese speziellen Bauarbeiten zugelassenen Unternehmen sie den Auftrag erteilen will.
Ein wesentliches Kapitel betrifft das neue, verursachergerechte Modell der Abwassergebühren. Inskünftig muss eine Gebühr nicht nur für das bezogene und verschmutzte Trinkwasser bezahlt werden, sondern auch für das in die Kanalisation eingeleitete Regenwasser von Dächern und versiegelten Plätzen. Dieser neue Ansatz wurde bereits in anderen Kantonen eingeführt. Mit ihm muss z.B. die Bewohnerschaft eines Hochhauses mit kleiner Grundfläche und vielen Abwasserlieferanten tendenziell weniger Gebühren zahlen als bisher. Dafür wird eine Firma mit einem grossen Lagerhaus, in dem nur ein einzelnes WC verschmutztes Abwasser verursacht, deutlich höhere Gebühren zahlen müssen, weil die in die Kanalisation abgeleitete Menge Regenwasser viel grösser ist. Neu wird insbesondere auch der Kanton für das von den öffentlichen Strassen und Plätzen abgeleitete Regenwasser gebührenpflichtig. Die Kosten dafür betragen voraussichtlich rund 2,7 Millionen Franken. Weil für die Bemessung der Gebühren zuerst noch ein neues EDV-Programm erstellt werden muss, können die neuen Vorschriften über die Abwassergebühren erst am 1. Januar 2002 in Kraft treten.