Privatärztliche Behandlung: Sozialversicherungsrechtlich als unselbständige Tätigkeit eingestuft
MedienmitteilungRegierungsrat
Die Einkünfte aus privatärztlicher Behandlung von Ärztinnen und Ärzten an staatlichen Spitälern werden in Zukunft in Bezug auf das Sozialversicherungsrecht als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit qualifiziert. Der Regierungsrat hat die entsprechenden Änderungen in der Verordnung betreffend die privatärztliche Tätigkeit genehmigt.
Gemäss Spitalgesetz sind Ärztinnen und Ärzte an staatlichen Spitälern unter bestimmten Voraussetzungen dazu berechtigt, Patientinnen und Patienten privatärztlich zu behandeln. Bisher wurden diese Einnahmen als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit deklariert und entsprechend von der Ausgleichskasse abgerechnet. Das Bundesgericht hat nun in einem Fall des Kantons Luzern entschieden, dass diese Einkommen sozialversicherungsrechtlich als unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren sind: Die Privatabteilungen seien Bestandteil der öffentlichen Spitäler, und die Ärztin, der Arzt ständen auch bei Privatbehandlung gegenüber dem Spital in fachlicher Verantwortung.
Die Überprüfung dieser Kriterien für die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt hat ergeben, dass diese Einschätzung auch für Basel zutrifft. Aus diesem Grund wird die Verordnung betreffend die privatärztliche Tätigkeit entsprechend abgeändert.
In Zukunft werden die Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit in Bezug auf die Eidgenössischen Sozialversicherungen als unselbständiges Einkommen deklariert. Bisher haben die berechtigten Ärztinnen und Ärzte die Abgaben an die Sozialversicherung selbst getragen. Neu wird ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmerbeitrag zu entrichten sein. Im Sinne einer kostenneutralen Regelung wird zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge eine Abgabe in Höhe von drei Prozent auf die Einnahmen erhoben. Die Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit stellen weiterhin keinen anrechenbaren Lohn für die Pensionskasse dar. Die Änderung der Verordnung tritt sofort in Kraft.