Restriktivere Regelungen bei den Öffnungszeiten von Gastwirtschaften
MedienmitteilungRegierungsrat
(Motionsbeantwortung Annemarie von Bidder VEW) -- Der Entwurf für ein neues Gastwirtschaftsgesetz sieht eine restriktivere Regelung der Öffnungszeiten von Gastwirtschaften vor. Öffnungszeiten nach 0100 Uhr werden bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat dass ihm dieser die Motion betreffend Ergänzung des Paragrafen 25 des Wirtschaftsgesetzes zur entsprechenden Umsetzung im neuen Gastwirtschaftsgesetz überweist.
Der Entwurf für ein neues Gastgewerbegesetz sieht verschiedene Neuregelungen vor, die im Sinne des parlamentarischen Vorstosses betreffend Quartierverträglichkeit von Quartierbeizen mit Öffnungszeiten bis in die frühen Morgenstunden sind: Die Öffnungszeiten der Gastwirtschaften sollen wieder etwas restriktiver geregelt werden. Vor Neueröffnung eines Betriebs soll künftig geprüft werden, ob dieser "geeignet" ist, "im Sinn der Quartierverträglichkeit die Wohnqualität zu beeinträchtigen sowie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu stören oder zu gefährden." Öffnungszeiten über 01.00 Uhr hinaus werden wieder bewilligungspflichtig, wobei die Quartierverträglichkeit, die Umweltbelastung, die Betriebsart und gegebenenfalls die bisherige Betriebsführung beurteilt werden sollen.
In das Bewilligungsverfahren wird das Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz miteinbezogen. Diese Fachbehörde wird die Umweltbelastung, die sich durch einen neuen oder mit verlängerten Öffnungszeiten geführten Betrieb für das Quartier ergeben können, unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips des Umweltschutzgesetzes von Amtes wegen prüfen.
In diesem Sinn werden auch zu erwartende Immissionen, welche die unmittelbare Nachbarschaft insbesondere in ihrer Nachtruhe und ihrer Sicherheit stören können, im Einspracheverfahren als gesetzliche Hinderungsgründe anerkannt. Für derart direkt betroffene Nachbarschaft ist zudem eine Rekursmöglichkeit gegen die Bewilligungserteilung vorgesehen. Damit wird die in ihren schutzwürdigen Interessen unmittelbar tangierte Nachbarschaft am Entscheid über die Frage der Quartierverträglichkeit von Anfang an beteiligt.