Neue Unterstützungsrichtlinien für die Sozialhilfe im Kanton Basel-Stadt
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Medienmitteilung des Wirtschafts- und Sozialdepartements -- Die neuen Unterstützungsrichtlinien für die Sozialhilfe setzen auf Integrationsmassnahmen und Anreize
Das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat seine Unterstützungsrichtlinien 2002 für die Sozialhilfe erlassen. Gemäss dem neuen, am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Sozialhilfegesetz haben sie sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe zu orientieren. Die Basler Richtlinien erklären denn auch diese SKOS-Richtlinien für verbindlich, regeln und präzisieren aber ergänzend die Anwendung in den drei Gemeinden des Kantons. Das Sozialhilfegesetz fordert dazu die Anhörung der Gemeinden. Dem entsprechend waren in der vorbereitenden Arbeitsgruppe neben dem federführenden Departement auch die Sozialhilfestellen der Stadt Basel und der Landgemeinden Riehen und Bettingen vertreten.
Die überarbeiteten Unterstützungsrichtlinien bringen drei markante Neuerungen: Ein für eine zeitgemässe Sozialhilfe neben der finanziellen Unterstützung unverzichtbares Instrument sind Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der beruflichen Integration. Die neuen Richtlinien regeln deshalb die Vermittlung von Einsatzplätzen und die Anwendung von Beschäftigungsmassnahmen mit Bildungs- und Förderungsanteilen, Individuellen Fördermassnahmen (Coaching) sowie Kursen und Ausbildungen. Nicht genannt werden reine Beschäftigungsmassnahmen; jede Massnahme soll eine Förderung auf ein zwischen Klientinnen und Klienten einerseits und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern andererseits ausgehandeltes Ziel hin darstellen.
Eine zweite Neuerung ist die Einführung von materiellen Anerkennungsbeiträgen für Eigenleistungen. So soll der Wechsel in eine kostendämpfendes Krankenversicherungssystem (z.B. HMO) ein Jahr lang durch die Ausrichtung einer Prämie belohnt werden. Der Umzug in eine günstigere Wohnung hat zur Folge, dass die Klientinnen und Klienten während eines Jahres an den dadurch möglichen Einsparungen hälftig beteiligt werden. Als grösste Neuerung im Bereich der Anreize sollen alle Klientinnen und Klienten, die nicht wegen Ausbildung, familiärer Betreuungsaufgaben oder aus gesundheitlichen Gründen ausserhalb des Arbeitsmarktes stehen, ein Drittel ihres Erwerbseinkommens behalten können, ohne dass es an die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet wird. Für diese Klientinnen und Klienten werden der von der SKOS vorgesehene Grundbedarf II (10% des nach Haushaltsgrösse festgelegten Grundbedarfs I) und die Pauschale für Erwerbsunkosten (Fr. 250.- pro Vollzeitstelle) ersetzt durch den Einkommensfreibetrag von einem Drittel des erzielten Nettolohnes. Mit einer Pauschale wird belohnt, wer unentgeltliche Leistungen im Interesse der Gemeinschaft erbringt, beispielsweise durch Betreuungseinsätze. Gemäss Hochrechnungen wird diese Systemveränderung kostenneutral sein, weil den auszurichtenden Anreizen die Einsparung des Grundbedarfs II in all den Fällen gegenübersteht, wo trotz Arbeitsfähigkeit und zeitlicher Verfügbarkeit kein Einkommen erzielt wird. Sofern jedoch die neu geschaffenen Anreize die Folge haben, dass Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfeleistungen ein höheres Einkommen anstreben, wird der von der Sozialhilfe zu deckende Fehlbetrag kleiner, während die erwerbstätigen Klientinnen und Klienten mehr Mittel zur Verfügung haben. Ein Spareffekt ist also möglich, obwohl sich die finanzielle Situation von erwerbstätigen Klientinnen und Klienten markant verbessern kann. Damit von diesen Verbesserungen auch möglichst breit Gebrauch gemacht werden kann, wurden bereits Hunderte von Einsatzplätzen in der öffentlichen Verwaltung und in weiteren Integrationsprogrammen geschaffen. Der Versuch, in der Sozialhilfe prozentuale Einkommensfreibeträge zu gewähren, erfolgt in Absprache mit der SKOS, und seine Wirkungen werden durch das Statistische Amt des Kantons und die Universität Bern wissenschaftlich ausgewertet.
Die dritte Neuerung betrifft junge Erwachsene bis 25 Jahre. Es soll damit vermieden werden, dass es für diesen Personenkreis kurzfristig lohnender ist, sich von der Sozialhilfe unterstützen zu lassen anstatt eine Ausbildung zu absolvieren. Weil die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit der Mündigkeit endet, im Fall einer Ausbildung aber bis zu deren Ende weiter besteht, können junge Erwachsene Unterstützung durch die Sozialhilfe beanspruchen, sofern sie nicht in Ausbildung stehen. Personen in Ausbildung hingegen werden nur gemeinsam mit dem ebenfalls bedürftigen elterlichen Haushalt unterstützt. Sie können zwar Stipendien beanspruchen, diese reichen allerdings nicht zur Finanzierung eines eigenen Haushalts. Diese "Belohnung" des Verzichts auf eine Ausbildung, die aus den Bestimmungen des ZGB resultiert, wird in den neuen Unterstützungsrichtlinien so reduziert, dass vor Abschluss einer Ausbildung Personen unter 25 Jahren nur zum halben Ansatz eines Zweipersonen-Haushaltes unterstützt werden können. Gleichzeitig soll in diesen Fällen in der Beratung der Sozialhilfe grosses Gewicht auf die berufliche Ausbildung und die Nutzung der bestehenden Fördermassnahmen gelegt werden.