Bericht zu Mobilfunkantennen auf öffentlichen Gebäuden
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat den Bericht einer interdepartementalen Arbeitsgruppe zum Thema "Mobilfunkantennen auf öffentlichen Gebäuden" zur Kenntnis genommen. Dabei wurden das Sanitätsdepartement sowie das Bau- das Erziehungs- und das Finanzdepartement beauftragt Gespräche mit den Mobilfunkbetreibern im Hinblick auf ein ganzheitliches Standorte- respektive Versorgungskonzept für den Kanton Basel-Stadt aufzunehmen. Bis Verhandlungsresultate vorliegen gilt ein Moratorium für die Neuerstellung von Mobilfunkanlagen auf staatlichen Gebäuden.
Der Bericht "Mobilfunkantennen auf öffentlichen Gebäuden", der von einer interdepartementalen Arbeitsgruppe mit Vertretungen des Bau-, Erziehungs-, Finanz- und des Sanitätsdepartementes stammt, wurde vom Regierungsrat zur Kenntnis genommen. Die involvierten Departemente wurden beauftragt, Gespräche mit den Mobilfunkbetreibern aufzunehmen. Dies mit dem Ziel, das Antennennetz in der Stadt Basel inskünftig so zu planen, dass eine grosse Anzahl von kleinen Antennen mit geringer Sendeleistung hohe Belastungen rund um die Standorte verhindert. Ausserdem sollen auf Gebäuden wie Schulen und Spitäler – analog der Regelung in der Stadt Zürich – keine Sendeanlagen mehr erstellt werden. Ferner soll angestrebt werden, auch in einem gewissen Radius um derartige Gebäude herum soweit als möglich antennenfreie Zonen zu schaffen.
Bis auf weiteres gilt zudem ein Moratorium für die Neuerstellung von Mobilfunkanlagen auf Gebäuden, welche im Eigentum des Kantons Basel-Stadt beziehungsweise der Einwohnergemeinde der Stadt Basel sowie der Pensionskasse des Basler Staatspersonals stehen. Ausgenommen ist die Wartung und Instandstellung bestehender Anlagen. Das Moratorium hat auch für die Erhöhung der Sendeleistung bestehender Anlagen solcher Liegenschaften Gültigkeit. Sollte es möglich sein, die Mobilfunkbetreiber zu einer Zusammenarbeit im eingangs erwähnten Sinne zu bewegen, so ist vorgesehen, das Moratorium aufzuheben.
Auf Bundesebene haben sich sowohl das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) als auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) intensiv mit dem Thema Mobilfunk befasst. Es wurde eine Bundesverordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV) erlassen, welche Grenzwerte für die von einer Sendeanlage ausgehenden Strahlungen festlegt. Diese Grenzwerte sind - im internationalen Vergleich (vor allem EU-Raum) - sehr streng angesetzt. Dennoch besteht offensichtlich nach wie vor bei Teilen der Bevölkerung die Befürchtung, die Mobilfunktechnologie könnte auch bei diesen Grenzwerten eine Überbelastung mit Elektrosmog verursachen und zu Gesundheitsschädigungen führen.
Auf Bundesebene sind detaillierte, qualitativ hochstehende und mithin im internationalen Vergleich strenge Regeln aufgestellt worden. Trotzdem stellt sich die Frage, inwieweit Kantone und Gemeinden in Bezug auf den Gesundheitsschutz tätig werden sollen. Weiter angeregt wird die Diskussion durch die Einführung einer neuen Generation der Mobilfunktechnologie, das "Universal Mobile Telecomunicationssystem" (UMTS), welches die Erstellung weiterer Sendeanlagen notwendig macht.
Zur Klärung dieser Frage wurde im Kanton Basel-Stadt eine interdepartementale Arbeitsgruppe mit Vertretungen des Bau-, Erziehungs-, Finanz- und Sanitätsdepartements unter Beizug von Experten des BUWAL, des BAKOM und externer Berater eingesetzt. Diese hat sich zunächst gegen die Einführung strengerer Grenzwerte gegenüber der Bundesverordnung ausgesprochen. Einerseits, weil eine derartige Abänderung des zwingenden Bundesrechts in juristischer Hinsicht äusserst problematisch ist und andererseits, weil sich aufgrund des heutigen Stands der Wissenschaft keine fundierte Begründung für die weitere Absenkung der Grenzwerte finden.
Ferner steht nach Ansicht der Arbeitsgruppe fest, dass ein Verbot für Antennenbauten auf privaten Gebäuden nicht möglich ist. Allerdings müssen die Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung und das kantonale Baurecht eingehalten werden. Der Kanton kann hingegen als Liegenschaftseigentümer die Zustimmung zur Erstellung von Anlagen auf seinen Gebäuden verweigern.