Der Regierungsrat befürwortet das Elektrizitätsmarktgesetz
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat befürwortet das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) das am 22. September zur Abstimmung kommt. Es trägt dazu bei dass wichtige Ziele der baselstädtischen Energiepolitik auch in Zukunft erfüllt werden. Zur Regulierung des sich öffnenden Marktes zur Sicherstellung des Service public und zur Bevorzugung von Energie aus erneuerbaren Quellen braucht es aus der Sicht des Regierungsrates das EMG und die dazugehörige Verordnung.
Die Öffnung des Strommarktes ist, bedingt durch gesamteuropäische Entwicklungen, bereits heute in Gang. Das EMG und die Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) schaffen gesetzliche Rahmenbedingungen für einen geordneten Übergang vom bisherigen Stromversorgungsmonopol zum Markt. Strom gehört zum Service public. Dieser wird mit dem EMG nicht abgebaut, sondern gestärkt. Heute profitieren vor allem Stromkunden mit grosser Marktmacht von einer "Vorliberalisierung". Ohne die Regulierung des Marktes durch das EMG öffnet sich die Schere zwischen grossen und kleinen Strombezügern weiter, was längerfristig eine Benachteiligung der kleinen und mittleren Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet.
Das EMG enthält eine Reihe von Sicherungen, welche Zustände wie in Kalifornien ausschliessen. So verpflichtet das EMG zum Beispiel die Elektrizitätswirtschaft zur Bereitstellung von Reserveenergie. Es orientiert sich an europäischen Vorbildern wie Norwegen oder Deutschland mit einer geordneten Liberalisierung, wo durch ein vernünftiges Verhältnis zwischen staatlichen Vorschriften und unternehmerischer Freiheit die positiven Effekte deutlich überwiegen.
Versorgungssicherheit bleibt gewährleistet
Das EMG unterscheidet konsequent zwischen dem Monopolbereich, der alle Leitungsnetze umfasst, und dem Wettbewerbsbereich, der die Erzeugung, den Handel und den Verkauf der Energie beinhaltet. Das EMG sieht die Anschlusspflicht aller Konsumentinnen und Konsumenten vor. Die öffentliche Hand wird auch künftig die Versorgungsnetze im Kantonsgebiet planen, bauen, unterhalten und betreiben. Für die Stromübertragung und -verteilung sind daher gegenüber heute keine Qualitätseinbussen zu befürchten.
Das EMG fördert den Ökostrom
Der Regierungsrat begrüsst das EMG insbesondere auch, weil es die erneuerbaren Energien gezielt fördert. Dies geschieht einerseits durch die Deklarationspflicht für die Herkunft des Stroms, andererseits durch die gebührenfreie Durchleitung von Strom aus erneuerbaren Energien während zehn Jahren. Ausserdem wird die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien gesetzlich gesichert. Für den Kanton Basel-Stadt, der über 90 Prozent seines aktuellen Stromverbrauchs aus emissionsfreier Wasserkraft bezieht, ist das EMG deshalb ganz speziell zu befürworten. Das EMG liegt auf der Linie des fortschrittlichen baselstädtischen Energiegesetzes und der Energiepolitik des Regierungsrates. Auch in Zukunft werden Motivationskampagnen und Aktionen zur Förderung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Kanton möglich sein. Die bisherigen Massnahmen wie Lenkungsabgabe und Förderabgabe sind nicht in Frage gestellt.
Keine Auswirkungen auf IWB-Rechtsform
Die vorangegangenen Überlegungen des Regierungsrates liegen der Beantwortung zweier Interpellationen (Anita Fetz, Kathrin Giovannone) zugrunde, welche sich im Zusammenhang mit dem EMG unter anderem auch nach dem Rechtsstatus der IWB nach einer Annahme des Gesetzes erkundigen. Auch bei einer Annahme des EMG werden die IWB auf absehbare Zeit der wichtigste Stromlieferant in Basel-Stadt bleiben und müssen sich dem Wandel im Strommarkt anpassen. Auf die künftige Rechtsform der IWB hat der Ausgang der Abstimmung über das Elektrizitätsmarktgesetz keine Auswirkungen. Über eine allfällige Änderung der Rechtsform, welche den IWB zusätzliche unternehmerische Freiheiten verschaffen würde, bestimmen ausschliesslich Parlament und Volk von Basel-Stadt. Für die gesamte Branche gilt, dass bei einer Annahme des EMG die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser geschützt sind als bei einer Liberalisierung ohne die ordnenden Schranken eines Bundesgesetzes.