Finanzierung der stationären Behandlung von Halbprivat- und Privatpatienten in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern des Wohnkantons
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat dem gesamtschweizerisch ausgehandelten Kompromiss zur Finanzierung der stationären Behandlung von Halbprivat- und Privatpatienten in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern des Wohnkantons zugestimmt. Für Basel-Stadt resultieren daraus finanzielle Verpflichtungen für zurückliegende Forderungen von gegen 20 Millionen Franken. Für das laufende Jahr 2002 und die Folgejahre wird die Belastung schrittweise auf weit über 30 Millionen Franken ansteigen.
Ein Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 30. November 2001 verpflichtet die Kantone bekanntlich, sich auch an den innerkantonalen stationären Aufenthalten von Privat- und Halbprivatpatienten in öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern finanziell zu beteiligen, und zwar im selben Ausmass, wie sie dies bei der stationären Behandlung von Patientinnen und Patienten auf der allgemeinen Abteilung tun. Die Folge des Urteils war, dass die Versicherer für das laufende Jahr wie auch für das Jahr 2001 und teils auch für vorangehende Jahre entsprechende Geldforderungen an Kantone und Spitäler stellten. Die Kantone ihrerseits forderten das Bundesparlament auf, die unübersichtliche Situation, welche durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entstanden ist, mit einem dringlichen Bundesgesetz im Sinne einer geordneten Übergangslösung bis zum Inkrafttreten des revidierten Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zu regeln. Die enorme finanzielle Mehrbelastung der Kantone soll abgefedert werden.
Der Ständerat als erstbehandelnder Rat beschloss sodann im März dieses Jahres eine Regelung, wonach die Kantone im Jahr 2002 bei obligatorisch Krankenversicherten in Halbprivat- und Privatabteilungen von öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern bei innerkantonalen Behandlungen 60% der von den Versicherern geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals zu tragen haben. Danach steigt dieser Satz im Jahr 2003 auf 80% und im Jahr 2004 auf 100% an. Dies stellt nach Meinung des Ständerates den geordneten Übergang in Richtung Gleichstellung aller Versicherten dar, wie er im Rahmen der parlamentarischen Beratung zur Revision des KVG vorgesehen ist. Der Ständerat lehnte dagegen eine rückwirkende Befreiung der Kantone von der Finanzierungspflicht im Rahmen der dringlichen Gesetzgebung aus verfassungsrechtlichen Gründen ab. Vielmehr wurde der Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes vom vorgängigen Zustandekommen einer entsprechenden aussergerichtlichen Einigung der Kantone mit den Versicherern abhängig gemacht.
In den letzten Wochen konnte zwischen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und dem Dachverband der Versicherer (santésuisse) diese Vereinbarung ausgehandelt werden. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat anlässlich seiner heutigen Sitzung dem vorgelegten Kompromiss zugestimmt. Für Basel-Stadt resultieren daraus finanzielle Verpflichtungen für zurückliegende Forderungen von gegen 20 Millionen Franken. Für das laufende Jahr 2002 und die Folgejahre wird nach vorliegender Gesetzesversion des Ständerates die Belastung schrittweise auf weit über 30 Millionen Franken ansteigen.
Der Regierungsrat hat in diesem Zusammenhang auch vom Entscheid der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) Kenntnis genommen, wonach nun zusätzlich auch noch eine rückwirkende Ausdehnung der Finanzierungspflicht der Kantone für Privat- und Halbprivatversicherte auf den Kreis der bisher nicht-subventionierten Spitäler erfolgen soll. Dieser Entscheid ist sachlich nicht gerechtfertigt und auch in gesetzgeberischer Hinsicht bedenklich. Die Nationalratskommission bringt mit ihrem Entscheid unnötig Unruhe in die laufenden und bisher erfolgversprechenden Vereinbarungsbemühungen. Stossend ist dies insbesondere auch, weil eine Ausdehnung der Finanzierungspflicht der Kantone ja Bestandteil der Vorlage zur laufenden KVG-Revision ist. Das dringliche Bundesgesetz sollte nach Ansicht der Kantone nur die Folgen des Entscheides des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. November 2001 bis zum Inkrafttreten des revidierten KVG regeln. Wenn nun aber die Nationalratskommission den Inhalt des dringlichen Bundesgesetzes, wie es vom Ständerat vorgesehen ist, ändert und materiell neue finanziell belastende Rechtsbestimmungen mit rückwirkendem Inkraftsetzungstermin aufnehmen will, ist dies nicht akzeptabel. Es ist zu hoffen, dass das dringliche Bundesgesetz in der vom Ständerat beschlossenen Form in der Junisession abschliessend behandelt und in Kraft gesetzt werden kann.