Neue Regelung des öffentlichen Verkehrs
MedienmitteilungRegierungsrat
Erstmals wird im Kanton Basel-Stadt eine eigenständige Grundlage geschaffen zur Finanzierung und Förderung des öffentlichen Verkehrs. Damit soll die ÖV-Erschliessung und -Anbindung des Kantons als Element der Wohn- und Standortqualität gestärkt werden. Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat dazu eine umfassende Vorlage mit zwei Gesetzesvorschlägen unterbreitet. Zu den Kernpunkten gehört die Einführung des Bestellprinzips und eines Instrumentariums für eine systematisierte Förderung des ÖV. Damit kann der ÖV seine Stärken als Teil des Gesamtverkehrs noch besser entfalten. Ziel ist es auch die unternehmerische Ausrichtung der BVB zu stärken und ihr mit der Rechtsform der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mehr Handlungsspielraum zu geben. Der Service public wird so gewährleistet. Lohn- und Anstellungsbedingungen bei der BVB bleiben unverändert. Die Vorlage enthält ausserdem einen Vorschlag zur Umsetzung der Anliegen der Volksinitiative betreffend einen behinderten- und betagtengerechten öffentlichen Verkehr.
Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat die Entwürfe zu einem Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) und zu einer Neufassung des Gesetzes betreffend Organisation und Verwaltung der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG) vorgelegt. Als Teil des ÖVG legt er einen Vorschlag zur Ausformulierung der 1998 vom Parlament überwiesenen Volksinitiative betreffend einen behinderten- und betagtengerechten öffentlichen Nah- und Regionalverkehr vor.
Entsprechend den Zielsetzungen legt der Entwurf des ÖVG die grundsätzlichen Leitlinien und Prinzipien der ÖV-Politik im Kanton Basel-Stadt fest. Er schafft die Grundlage für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Ausrichtung der staatlichen Finanzleistungen für alle Arten des ÖV. Bezweckt wird eine Förderung, die die ÖV-Anbindung und -Erschliessung des Kantons als Beitrag zur Wohn- und Standortqualität gewährleistet und eine ÖV-Versorgung mit hoher Angebotsqualität, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung sichert. Die wichtigste Neuerung besteht in der konkreten Einführung des Bestellprinzips im Recht des Kantons Basel-Stadt. Als zentrales Instrument der baselstädtischen ÖV-Förderung vorgesehen ist die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton als Besteller und den Transportunternehmen (Ersteller), welche kantonale Förderleistungen beziehen. Damit wird das bisherige System der nachträglichen Defizitdeckung abgelöst. So kann auch die Transparenz von Leistungs- und Finanzflüssen erhöht werden.
Neufassung BVB-Organisationsgesetz
Die Revision des BVB-OG ist eine notwendige Folge der mit dem ÖVG-Entwurf vorgesehenen Veränderungen, vor allem der Einführung des Bestellprinzips. Komplementär zur zielgerichteten Definition des Angebots auf Seiten des Kantons als politischem Besteller werden auf Seiten der BVB als kantonseigener Transportunternehmung die Bedingungen für eine stärkere Fokussierung auf die bedürfnisgerechte Leistungserbringung geschaffen. Dazu soll die Eigenverantwortung, aber auch der Handlungsspielraum der BVB erhöht werden. Vor diesem Hintergrund wird vorgesehen, die BVB von einer kantonalen Dienststelle zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten. Die BVB können so künftig auch formalrechtlich als eigenständige Anbieter für unterschiedliche Bestellerorganisationen auftreten. Zudem sind sie künftig Eigentümer der Betriebsmittel, insbesondere auch der Schieneninfrastruktur. Damit bekennt sich der Kanton zu einer modernen und leistungsfähigen eigenen Transportunternehmung und sichert sich die Einflussnahme auf die Leistungserbringung im ÖV. Aus diesem Grund kommt eine Privatisierung der BVB nicht in Frage. Entsprechend der neuen Ausrichtung sollen die BVB künftig einen Verwaltungsrat mit nur noch acht Mitgliedern haben, der klar als oberstes Führungsorgan der Unternehmung fungiert. Unverändert hingegen bleiben die Lohn- und Anstellungsbedingungen des BVB-Personals. Es gilt weiterhin das kantonale Personalrecht, einschliesslich des Verbleibs in der Pensionskasse des Staatspersonals.
Volksinitiative für einen behinderten- und betagtengerechten öffentlichen Verkehr
Der Regierungsrat legt in Paragraf 13 des ÖVG-Entwurfes seinen Vorschlag für die Ausformulierung des Volksbegehrens vor. Damit wird die kantonalrechtliche Basis geschaffen einerseits für die Ausgestaltung von ÖV-Angeboten und Infrastrukturen, die auch den Bedürfnissen von Menschen mit eingeschränkter Mobilität Rechnung trägt, und andererseits für die Förderung von speziellen Fahrdiensten. Gemäss einer Konzeptstudie ist für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit einem finanziellen Aufwand von rund 20 Millionen Franken verteilt auf 20 Jahre zu rechnen.
Mit den vorgeschlagenen Entwürfen werden die Grundlagen für eine systematische, den gewandelten Bedingungen angepasste Politik im öffentlichen Verkehr in Basel-Stadt geschaffen. Entsprochen wird damit auch zwei parlamentarischen Vorstössen zum Thema öffentlicher Verkehr (Motion Dennis L. Rhein und Anzug Hansjörg M. Wirz). Allerdings möchte der Regierungsrat auf die Einführung eines - wie im Anzug Wirz angeregten - separaten ÖV-Amtes verzichten, da die entsprechenden Aufgaben schon heute im Ressort Verkehr des WSD einheitlich wahrgenommen werden. Die Schaffung eines neuen Amtes wäre nicht effizient.