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Neues Pensionskassengesetz liegt vor

Medienmitteilung

Regierungsrat

Nach langer und sorgfältiger Vorbereitung hat der Regierungsrat den Ratschlag für ein neues Pensionskassengesetz zu Handen des Grossen Rates verabschiedet. Die Pensionen der Staatsangestellten werden weiterhin überdurchschnittlich hoch sein. Die Finanzierung wird neu geregelt sodass die Kasse voll gedeckt ist. Der Teuerungsausgleich auf den Renten wurde in modifizierter Form beibehalten.

Der Regierungsrat hat den Ratschlag für ein total revidiertes Pensionskassengesetz verabschiedet. Nach mehreren politischen Vorstössen, deren Einreichung zum Teil vor Jahren erfolgt war, und nach Diskussion mehrerer Entwürfe liegt der Ball nun beim Grossen Rat. Die von den Staatsangestellten mit Spannung - teilweise auch mit Sorge - erwartete Vorlage bringt viele Neuerungen, behält aber die Grundpfeiler einer sehr guten Altersvorsorge, welche auf dem Leistungsprimat aufgebaut ist, bei. Die Renten werden somit weiterhin in Prozenten des Lohnes berechnet, auch wenn in den letzten Jahren einige Kassen zum sog. Beitragsprimat (Berechnung der Altersrente aufgrund der einbezahlten Sparbeiträge) gewechselt haben. Der Regierungsrat möchte mit der Aufrechterhaltung einer guten und modernen Pensionskasse die Attraktivität des Arbeitgebers BASEL-STADT und damit dessen Konkurrenzfähigkeit wahren, was gerade in Zeiten eines ausgetrockneten Arbeitsmarktes wichtig ist. Ein neues Gesetz ist zudem auch deshalb dringend nötig, um die Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht wieder herzustellen. Die heutigen Bestimmungen sind veraltet, zum Teil widersprüchlich und vollzugsunfreundlich; die Finanzierung ist ungenügend geregelt.

Die Leistungen

Die Renten der Pensionskasse des Basler Staatspersonals (neu: "Pensionskasse Basel-Stadt"), werden unverändert maximal 65% des versicherten Lohnes betragen. Versichert werden wie bisher alle Staatsangestellten, neu aber alle im Leistungsprimat (die in der auf dem Beitragsprimat basierenden Abteilung II Versicherten werden überführt), sowie die Beschäftigten der vertraglich der Pensionskasse angeschlossenen Institutionen (z.B. die Gemeinden Riehen und Bettingen) mit einem Jahreslohn von z.Zt. über Fr. 24'720.-.

Mit der neuen linearen Rentenskala wird pro Versicherungsjahr eine Altersrente von 1.711 % des versicherten Lohnes erworben. Bei maximal 38 Versicherungsjahren (bisher 35 Versicherungsjahre) ergibt dies eine Altersrente von 65%. Ein neues Modell der flexiblen Pensionierung sieht vor, dass der Altersrücktritt zwischen 60 und 65 gewählt werden kann. Das bisherige Prozedere, wonach die Versicherten in den ersten drei Jahren in eine Sparversicherung (Abteilung II) und erst anschliessend in das Leistungsprimat (Abteilung I) überführt wurden, entfällt. Neu werden alle Personen ab dem ersten Tag nach einem einheitlichen Vorsorgeplan versichert.

Neu ist auch die Lebenspartnerrente. Danach können bei Tod eines Versicherten nicht nur dessen Ehegatte und Kinder eine Rente erhalten, sondern auch Personen, die mit der/dem Verstorbenen in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) gelebt haben.

Die nebst der Altersrente zusätzlich ausbezahlte AHV-Überbrückungsrente wird bis zum Einsetzen der AHV grundsätzlich ab Alter 62 und in einheitlicher Höhe (140% der AHV-Mindestrente) gewährt. Bisher waren hierfür 35 erreichte Versicherungsjahre oder das Alter 63 nötig und es wurden unterschiedliche Renten (zwischen 24 und 180% der AHV-Mindestrente) an Verheiratete und Ledige ausbezahlt.

Der Teuerungsausgleich auf den laufenden Renten wird neu unterteilt in einen garantierten und einen nicht garantierten Teil. Der garantierte Teil sieht vor, dass der Teuerungsausgleich bis zur Rentenhöhe von Fr. 12'360.-- pro Jahr (=AHV-Mindestrente) zu 100% ausgeglichen wird, oberhalb dieses Betrages noch zu 60%. Der nicht garantierte Teil ermöglicht einen Teuerungsausgleich bis zu 100% (bisher degressiv). Dieser ist jedoch abhängig vom Deckungsgrad der Pensionskasse und/oder von der Höhe der Selbstfinanzierung des Staates. Insgesamt ergibt somit der garantierte Teil einen im Vergleich zu heute leicht tieferen Teuerungsausgleich, der nicht garantierte Teil bei Eintreffen der erforderlichen Voraussetzungen (Deckungsgrad der PK/Staatshaushalt) einen leicht höheren, nämlich vollen.

Eine weitere Neuerung betrifft das schichtdienstleistende Personal. Auf den Schichtzulagen, die neu ebenfalls der Vorsorge unterstehen, werden Sparbeiträge von 8% (Arbeitnehmer) und 16% (Arbeitgeber) erhoben. Das auf diese Weise zusätzlich angesparte Kapital können Schichtdienstleistende dazu verwenden, die aus einer vorzeitigen Pensionierung entstehenden finanziellen Einbussen auszugleichen oder zu verringern. Damit wird eine politische Forderung erfüllt, welche geltend macht, dass Schichtarbeit oftmals Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit im vorgerückten Alter verursache.

Insgesamt zählt die Pensionskasse Basel-Stadt vom Leistungsniveau her weiterhin zu den besten Pensionskassen. Vergleiche mit den ausgezeichneten Pensionskassen von UBS, Novartis, Bund und Kanton Basel-Landschaft ergaben allesamt Vorteile für die baselstädtische Kasse.

Die Finanzierung

Die Sozialpartner und sämtliche Vernehmlassungsteilnehmer waren sich darin einig, dass die staatliche Pensionskasse - wie jede private Pensionskasse auch - einen Deckungsgrad von 100% aufweisen soll. Deshalb wird für den Staat ein neues Finanzierungssystem eingeführt. Dieses sorgt mit einer dynamischen Berechnung der Staatsbeiträge dafür, dass Unterdeckungen langfristig amortisiert werden. Der Deckungsgrad der Kasse bewegt sich dadurch (normalerweise) immer zwischen 90 und 110 Prozent, wodurch die bisherige Garantie des Staates hinfällig wird. Die Höhe der Beiträge hängt vom jeweiligen Deckungsgrad der Kasse ab; wesentlichen Einfluss auf die Kosten haben sodann die möglichst langfristig anzusetzenden Finanzierungsparameter (erwarteter Vermögensertrag, technischer Zinssatz, durchschnittliches Rücktrittsalter etc.). Schätzungen aufgrund der Situation per Ende 2000 (Deckungsgrad 92.2 %) ergäben Jahresbeiträge des Staates in der Höhe von rund 150 Mio. Franken. Diese Situation hat sich per Ende 2001 angesichts der im abgelaufenen Jahr negativen Vermögensentwicklung mit Sicherheit verschlechtert.

Die standardmässige Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf wird abgeschafft. Sie ist heute kaum mehr anzutreffen und gilt aufgrund des 1985 eingeführten Obligatoriums der beruflichen Vorsorge bzw. spätestens seit Einführung des Freizügigkeitsgesetzes (1995) als überholt.

Die Beiträge der Arbeitnehmer verbleiben bei 8% des versicherten Lohnes. Neu ist auf der jeglichen Erhöhung ein Einkauf zu leisten, der in Prozent des Lebensalters festgelegt wird. 30-Jährige bezahlen einmalig 30% der Lohnerhöhung, 50-Jährige 50%, usw. Die versicherungstechnischen Kosten für die Kasse betragen das vier- bis fünffache der Lohnerhöhung. Die Differenz zum Arbeitnehmerbeitrag trägt der Arbeitgeber.

Da die Finanzierungsdauer der Vorsorge neu auf 38 Versicherungsjahre ausgerichtet ist (bisher 35) sowie aufgrund anderer Änderungen wurden Übergangsbestimmungen formuliert. Diese gewährleisten den heute bereits in der Kasse versicherten Personen – insbesondere der Gruppe der älteren Versicherten – einen massvollen Übergang ins neue Gesetz. Wohlerworbene Rechte werden gewährleistet.

Die Organisation

Weniger spektakulär, aber ebenso wichtig sind die organisatorischen Neuerungen. Neu steht an der Spitze der Pensionskasse ein 10-köpfiger Verwaltungsrat. Diesem obliegt die oberste Führung der Kasse; er legt die Grundzüge der Anlagestrategie fest, erlässt Ausführungsbestimmungen in der Form von Reglementen und überwacht die operativen Tätigkeiten. Gleichzeitig ist er das paritätische Organ im Sinne des BVG und ist aus gleich vielen Arbeitnehmer- wie Arbeitgebervertretern zusammengesetzt. Dem Verwaltungsrat untersteht die Geschäftsführung und die bestellten Kommissionen wie insbesondere die Anlagekommission.

Die neue Organisation vervollständigt die Ausgliederung der Pensionskasse aus der allgemeinen Staatsverwaltung und stärkt die Selbständigkeit der Pensionskasse. Diese Unabhängigkeit der Kasse ist für deren sozialpartnerschaftliche Führung von grosser Bedeutung. Sie ermöglicht auch flexible Strukturen und kurze Entscheidungswege, was für die Umsetzung des in den letzten Jahren laufend ergänzten Bundesrechts von Bedeutung ist.

Langwieriger Revisionsprozess

Revisionsbestrebungen bestanden schon seit längerer Zeit. Bereits im Jahre 1989 wurde dem Grossen Rat ein Ratschlag für eine Gesetzesrevision zugestellt. Nach der Beratung durch eine Kommission wies das Parlament die Vorlage Ende 1992 an die Regierung zurück. Aufgrund der per 1995 in Kraft getretenen Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes und der Wohneigentumsförderung wurden dann lediglich zwei Teilrevisionen durchgeführt, wodurch das bereits bestehende Flickwerk weiter akzentuiert wurde.

Später forderten politische Vorstösse die Anpassung der Kasse, insbesondere im Bereich der Finanzierung. So verlangt eine Initiative des Basler Volkswirtschaftsbundes vom 30. Oktober 1995 die Limitierung der Arbeitgeberbeiträge auf 17 % der AHV-Lohnsumme und die Einfrierung der Garantieverpflichtung. Mit einer im Jahre 1995 eingereichten und von der Mehrheit der Grossratsmitglieder unterzeichneten Motion (Schai) wurde insbesondere postuliert, dass die Gesamtbelastung des Staatshaushaltes durch die Arbeitgeberleistungen an die Pensionskasse in einer vertretbaren Relation zu den entsprechenden Aufwendungen anderer bedeutender Arbeitgeber für deren Personalvorsorgeeinrichtungen stehen soll.

Zusammenfassend ist heute festzustellen, dass die Anpassung des kantonalen Rechts mit den vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen Änderungen nicht Schritt halten konnte. Die kantonale BVG-Aufsichtsbehörde hat seit längerem klar gemacht, dass die offizielle BVG-Registrierung der Pensionskasse unter der heutigen Gesetzesfassung nicht möglich sei. Damit ist eine Revision absolut zwingend und auch dringlich (die am BVG-Obligatorium teilnehmenden Pensionskassen müssten bis 31.12.1989 von der Aufsichtsbehörde definitiv registriert sein!). Die jetzige Vorlage ist vollumfänglich bundesrechtskonform, womit die definitive BVG-Registrierung nach Inkrafttreten der Totalrevision möglich wird.

Die Haltung der Personalverbände

Die im Jahr 2000 durchgeführte Vernehmlassung zeigte, dass sich die meisten Stellungnahmen, insbesondere jene der Arbeitnehmerorganisationen, gegen Verschlechterungen bei der beruflichen Vorsorge wandten, während die vorgeschlagenen Verbesserungen akzeptiert wurden. Der Regierungsrat überarbeitete daraufhin die Gesetzesvorlage komplett und realisierte auch substanzielle Verbesserungen. Die daraus resultierende Vorlage hat der Regierungsrat im Herbst 2001 einer Delegation der Personalverbände vorgelegt, mit dem Ziel, dass Regierungsrat und Vertreter der Personalverbände hinter der Vorlage stehen können. Nach mehreren Gesprächen, welche zu zusätzlich zugestandenen Verbesserungen führten, hatten sich die Positionen so weit angenähert, dass das Einverständnis der Personalverbände nun vorgelegen wäre, sofern auch deren Forderung nach 37 Versicherungsjahren (vorgesehen sind 38) erfüllt worden wäre. Der Regierungsrat erachtete jedoch die dadurch bewirkte weitere Verteuerung der Vorlage als nicht mehr verantwortbar. Die Mehrkosten bei einer Finanzierungsdauer von 37 Versicherungsjahren (bei gleichen Leistungen) hätten gegen 20 Mio. Franken pro Jahr betragen. Als Entgegenkommen hat der Regierungsrat zu diesem Zeitpunkt die neu eingeführte Versicherung der Schichtdienstleistungen nochmals massiv verbessert, sodass für schichtdienstleistende Versicherte (immerhin fast 7'000 MA) die Forderung nach 37 Versicherungsjahren mehr als erfüllt worden ist.

Zusammenfassung

Das neue Gesetz bringt zahlreiche willkommene Verbesserungen, welche für die einzelnen Versicherten unterschiedlich ausfallen. Seine Einführung ist teilweise auch mit Einbussen bei den versicherten Leistungen verbunden, wie sie oben dargestellt sind. Das vorteilhafte Leistungsprimat kann jedoch nur weiterhin aufrecht erhalten werden, wenn dessen Finanzierung sichergestellt ist. Es gilt insbesondere, den Einfluss der Teuerung zu beachten. Ein auch von Bundesrechts wegen dringend nötiger Umbau der Kasse liesse sich nicht bewerkstelligen, wenn nur einseitig Verbesserungen vorgenommen würden. Wir sind überzeugt, dass mit der weiterhin sehr gut ausgebauten und neu auch solide finanzierten Pensionskasse der Arbeitnehmerschaft mittel- bis langfristig gedient ist. Der vorliegende Ratschlag entspricht einer wohlüberlegten, ausgewogenen Kombination zwischen der grösstmöglichen Aufrechterhaltung der bisherigen Vorteile und dem finanziell gerade noch Tragbaren. Obwohl der Regierungsrat von den Sozialpartnern keine "Begeisterungsstürme" ob der Vorlage erwartet, erachtet er die Totalrevision des Pensionskassengesetzes aufgrund deren Ausgewogenheit als im Rahmen des politisch Machbaren liegend.

Die Anzahl der Möglichkeiten, wie eine Pensionskasse ausgestaltet werden kann, ist unbegrenzt (das Bundesrecht schreibt nur ein Minimum vor, das hier ohnehin weit überschritten wird). Es ist dem Regierungsrat ein grosses Anliegen, primär das jetzige, völlig veraltete, nicht bundesrechtskonforme und nicht sauber finanzierte System zu verlassen und endlich einen (notwendigen) Schritt weiter zu kommen. Wenn diese Anpassungen vollzogen sind, können dann - sofern politisch gewollt - aus einer normalisierten Position heraus jederzeit weitere Änderungen vorgenommen werden. Der Regierungsrat ist allerdings der Auffassung, dass seine Vorlage nunmehr eine gute Basis bildet, die zur Zeit keinen Revisionsbedarf mehr in sich birgt.

Weitere Auskünfte

Regierungsrat Dr. Ueli Vischer Tel. 061 267 95 50 Vorsteher des Finanzdepartements Dieter Stohler Tel. 061 267 86 95 Leiter der Pensionskasse Hinweis: Eine tabellarische Uebersicht zwischen der heutigen und der zukünftigen Regelung kann bei der Staatskanzlei, I + Oe, Tel. 061 267 86 54, bestellt werden.