Totalrevision der Lärmschutzverordnung Basel-Stadt
MedienmitteilungRegierungsrat
Die Lärmschutzbestimmungen im Kanton Basel-Stadt werden gestrafft und vereinfacht. Was bisher in zwei Verordnungen und einer Ausführungsvorschrift geregelt war führt nun eine einzige Lärmschutzverordnung aus. Das kantonale Recht über den Lärmschutz wird an das Bundesrecht und an die geänderte Behördenorganisation angepasst. Die Regelungen über Baulärm Lärm aus Gastgewerbebetrieben und über die sogenannten Körperschallimmissionen werden ergänzt und präzisiert. Die neue Lärmschutzverordnung tritt sofort in Kraft.
Der Regierungsrat hat in seiner Sitzung vom 22. Januar die total revidierte Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS) verabschiedet. Sie tritt sofort in Kraft. Die Bestimmungen der Verordnung über den Lärmschutz in Bau, Industrie und Gewerbe, der alten LSV BS und der technischen Ausführungsvorschriften werden neu in modifizierter Form in einer einzigen Verordnung zusammengefasst. Sowohl für die lärmbetroffenen Bürgerinnen und Bürger als auch für Bauherrschaften und die Unternehmerinnen und Unternehmer gelten damit klare und einfach zu vollziehende Regelungen.
Baulärm
Die bisherige kantonale Baulärm-Regelung widersprach seit einiger Zeit dem Bundesrecht. Sie enthielt namentlich Grenzwerte für die zulässige Lärmentwicklung zu verschiedenen Zeiten. Den Kantonen ist es jedoch neuerdings untersagt, eigene Grenzwerte festzulegen. Deshalb macht die neue LSV BS die zulässigen Arbeitszeiten auf dem Bau nicht mehr von der Einhaltung bestimmter Grenzwerte abhängig. Normalerweise darf neu in den Zeiten von 7-12 und von 13-19 Uhr gebaut werden. Lärmintensive Bauarbeiten, wie Rammen, Sprengen, Helikoptereinsätze usw. brauchen ebenso eine Ausnahmebewilligung der Behörden, wie Arbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten. Der Samstag wird, wie auch im Arbeitsgesetz des Bundes, als Werktag betrachtet. Die Vollzugsbehörden können bei Neu- und Umbauten von der Bauherrschaft einen Nachweis über die geplanten lärmreduzierenden Massnahmen verlangen und diese als verbindlich erklären.
Lärm von Gastwirtschaftsbetrieben
Seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (USG) entschied das Bundesgericht verschiedentlich, dass sowohl der direkte als auch der indirekte Lärm (z.B. heimkehrende Besucher) von Gastwirtschaftsbetrieben nach den Regelungen dieses Gesetzes zu beurteilen sind. Im Kanton Basel-Stadt besteht aber zusätzlich auch eine kantonale Regelung über den Lärm dieser Betriebe, die durchaus eigenständigen Charakter hat. Die neue Lärmschutzverordnung legt nun die Koordination zwischen den zwei involvierten Vollzugsorganen, dem Polizei- und Militärdepartement und dem Baudepartement, fest und sorgt damit auch für einen Vollzug nach einheitlichen Kriterien: Das Polizei- und Militärdepartement vollzieht die Lärmbestimmungen des USG und des Gastgewerbegesetzes als federführende Instanz. Es muss vor seinem Entscheid indessen die Stellungnahme der Lärmschutzfachstelle des Amtes für Umwelt und Energie einholen.
Körperschall
Für die Beurteilung der Störungen durch abgestrahlten Körperschall (Schall, der über die Baukonstruktion weitergeleitet und abgestrahlt wird) enthält die eidgenössische Lärmschutz-Verordnung (LSV) keine Grenzwerte. Trotzdem müssen die kantonalen Vollzugsorgane die resultierenden Immissionen direkt abgestützt auf das USG beurteilen. Abgestrahlter Körperschall kann beispielsweise von einer Stanzmaschine, die schlecht gelagert ist, herrühren oder vom hämmernden Bass der Musik in einer Diskothek auf die Baukonstruktion übertragen und in der Nachbarwohnung als Schall von den Wänden abgestrahlt werden. Die Körperschallimmissionen dürfen die Bevölkerung in deren Wohlbefinden nicht erheblich stören. Die in der LSV BS aufgeführten Normen und Vollzugshilfen geben den Stand der Wissenschaft wieder und werden deshalb durch die Vollzugsbehörden verbindlich angewendet.