Krisenfondsgesetz soll geändert werden
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat beschlossen dem Grossen Rat die Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Krisenfondsgesetz) zu unterbreiten. Die Fondsidee – auch in schwierigen Zeiten Mittel zur Finanzierung kantonaler arbeitsmarktlich wirksamer Massnahmen zur Verfügung zu haben – soll jedoch beibehalten werden.
Das Krisenfondsgesetz soll geändert werden. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Vorlage zu Handen des Grossen Rates verabschiedet.
Der Krisenfonds soll künftig nicht mehr bis zu einer Höhe von 150 Millionen Franken geäufnet werden. Viel mehr soll ein jährlich festgelegter Betrag für den Krisenfondszweck zur Verfügung gestellt werden. Der Betrag ist auf 8 Millionen Franken fixiert, damit eine verlässliche Planung möglich bleibt. Dies entspricht einem Durchschnittsbedarf, wenn man einen ganzen Konjunkturzyklus berücksichtigt. Der Bedarf wird in rezessiven Zeiten jedoch höher sein. Deshalb wird für die Massnahmen ein Anfangskapital von 40 Millionen Franken vorgesehen, das nicht mehr verzinst wird.
In Zukunft sollen zudem auch Massnahmen der Arbeitslosenhilfe, welche durch die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes neue Bedeutung erlangt haben, aus dem Krisenfonds refinanziert werden. In Absprache mit der Finanzkommission legt nun der Regierungsrat ein Modell vor, welches vorsieht, dass die Gelder direkt für die geeigneten kantonalen Massnahmen eingesetzt werden können. Damit entfällt das Risiko von Anlage-Verlusten, der Grundgedanke des Krisenfonds – Mittel zur Vermeidung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zur Verfügung zu stellen – bleibt erhalten.
Auf Grund der negativen Börsenentwicklung war in den vergangenen Jahren das Fondskapital geschrumpft. Gemäss geltendem Gesetz muss der Kanton aus ordentlichen Mitteln jährlich 10 Millionen Franken in den Fonds einschiessen, wenn das Kapital unter 150 Millionen Franken fällt. Die Finanzkommission des Grossen Rates wandte sich gegen dieses Finanzierungsmodell. Sie hatte jedoch nichts gegen die bis anhin durch den Krisenfonds refinanzierten Massnahmen einzuwenden. Es handelt sich dabei vor allem um Projekte zur Qualifizierung und Wiederintegration von Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung keine Ansprüche geltend machen können und von Bedürftigkeit bedroht sind oder um Projekte, die letztlich Arbeitslosigkeit verhindern helfen.