Neue Regelung bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat die Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung angepasst.
Der Regierungsrat hat die kantonale Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1978 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FEE) gem. Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geändert.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die geltende Verordnung über den fürsorgerischen Freiheitsentzug aus dem Jahre 1980 den heutigen Ansprüchen immer weniger zu genügen vermag. Mit der nun vom Regierungsrat verabschiedeten Revision können verfahrensmässige Unstimmigkeiten bereinigt sowie organisatorische Lücken geklärt werden. Gleichzeitig soll den gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten zwei Jahrzehnte verbessert Rechnung getragen werden. Zu dieser gesellschaftlichen Entwicklung gehört namentlich die zunehmende Anzahl dement werdender Personen, die alleine leben. Dies führt unter anderem auch dazu, dass immer mehr Menschen in Situationen geraten, in denen zu ihrem Schutz oder zum Schutz ihres Umfeldes eine intensive Fürsorge notwendig wird.
Ein wichtiges Ziel der Revision der Verordnung bildet die Vereinfachung der behördlichen Zuständigkeit im FFE-Verfahren, die heute von verschiedenen Institutionen wahrgenommen wird. Künftig sind nur noch zwei Einweisungsinstanzen vorgesehen. Wie bisher werden sämtliche ordentlichen FFE-Einweisungen durch den Vormundschafts-, Jugend- und Fürsorgerat erfolgen. Für Einweisungen im ausserordentlichen Verfahren, d.h. bei Gefahr im Verzuge oder bei psychischer Erkrankung, sind die Ärztinnen und Ärzte des Rechtsmedizinischen Dienstes zuständig. Als Rechtsmittelinstanz ist bei Entscheiden des Vormundschafts-, Jugend- und Fürsorgerat das Verwaltungsgericht, bei Entscheiden des Rechtsmedizinischen Dienstes die Psychiatrische Rekurskommission anzurufen.