Präzisierung der Unterschutzstellung des "Küchlin"
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat seinen ursprünglichen Unterschutzstellungsbeschluss für das Küchlin-Theater präzisiert. Im Denkmalverzeichnis eingetragen verbleiben nur die Fassade zur Steinenvorstadt und der grosse Kinosaal.
Der Regierungsrat hat die bestehende Eintragung des Theater Küchlin, Steinenvorstadt 55, im Denkmalverzeichnis gegenüber dem ursprünglichen Unterschutzstellungsbeschluss des Regierungsrates vom 23. März 1993 konkretisiert. Kraft dieses präzisierenden Beschlusses verbleiben ausdrücklich nur die Fassade zur Steinenvorstadt und der grosse Kinosaal (ausgenommen Bühnenturm und Bühnenbereich hinter dem Vorhang) im Denkmalverzeichnis eingetragen.
Inhaltlich entspricht der konkretisierende Beschluss den im Rahmen des Entschädigungsprozesses vor der Expropriationskommission gemachten Aussagen der Basler Denkmalpflege zur Schutzwürdigkeit einzelner Teile der Liegenschaft Steinenvorstadt 55. Indem nun diese Präzisierung des Schutzumfangs durch Änderung des bestehenden Eintrags des "Küchlin" im Denkmalverzeichnis erfolgt, wird - unter Berücksichtigung der Besonderheit dieses Falles - dem Interesse der Eigentümerschaft nach Rechtssicherheit bestmöglich Rechnung getragen.
Der konkretisierende Eintragungsbeschluss ist vorgängig dem Basler Denkmalpfleger sowie dem Denkmalrat des Kantons Basel-Stadt zur Stellungnahme vorgelegt und von diesen befürwortet worden. Ebenso haben die gemäss basel-städtischem Denkmalschutzgesetz rekursberechtigten privaten Organisationen ihr Einverständnis zur Präzisierung des Schutzumfanges im Sinne des Beschlusses des Regierungsrats gegeben.
Der Beschluss stellt einen wesentlichen Bestandteil einer einvernehmlichen Beilegung des seit einem Jahrzehnt zwischen den Eigentümern des "Küchlin" und dem Kanton Basel-Stadt andauernden Rechtsstreits über die Frage der Entschädigung zufolge Unterschutzstellung des "Küchlin" dar. Bleibt der Beschluss des Regierungsrates unangefochten, wird die zwischen den Parteien erzielte Einigung wirksam, die gegen das Urteil der Expropriationskommission vom 16. November 2001 ergriffenen Rekurse zurückzuziehen. Mit dem vereinbarten Rückzug der Rekurse wird das Urteil der Expropriationskommission definitiv.
Im besagten Urteil hatte die Expropriationskommission das Vorliegen einer materiellen Enteignung zufolge des durch eine Expertise festgestellten Minderwerts des unter Denkmalschutz gestellten "Küchlin" von 3,8 Millionen Franken verneint. In Anwendung der sog. Sonderopfertheorie wurde zu Gunsten der Eigentümerschaft eine Entschädigung in Höhe von rund 4,3 Millionen Franken festgelegt. Eingeklagt hatten die Kläger eine Entschädigungssumme von rund 47 Millionen Franken.