Schnellere Verfahren gegen die Klein- und Massenkriminalität
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat eine Änderung der Strafprozessordnung welche eine raschere und effizientere Bekämpfung der Klein- und Massenkriminalität ermöglichen soll. Schwerpunkt der Vorlage ist eine verstärkte Anwendung des Verzeigungsverfahrens durch gesetzliche Anpassungen sowie durch organisatorische Massnahmen. Das neue Verfahren wird in einer einjährigen Testphase erprobt.
Der Kanton Basel-Stadt verfügt in seiner Strafprozessordnung bislang nur bedingt über prozessuale Instrumente, um alle Fälle von Klein- und Massenkriminalität schnell, einfach und wirksam untersuchen und gerichtlich erledigen zu können. Bei den Strafgerichten zeigen sich deshalb Engpässe bei der Beurteilung von Fällen der Klein- und Massenkriminalität wie Drogenhandel in kleinen Mengen, Laden-, Taschen- und Entreissdiebstähle, kleinere Einbrüche, Sachbeschädigungen etc. Zusätzlicher Handlungsbedarf im Bereich der Klein- und Massenkriminalität besteht bei illegal anwesenden und asylsuchenden ausländischen Straftätern. Diese Personen sind nach ergangenem Strafurteil in der Schweiz oft nicht mehr auffindbar und es ist in vielen Fällen nicht möglich, innert nützlicher Frist die erforderlichen fremdenpolizeilichen Massnahmen zu treffen.
Das vom Regierungsrat verabschiedete Vorgehenskonzept zielt nun auf eine raschere und effizientere Bekämpfung der Klein- und Massenkriminalität ab. Es basiert schwergewichtig auf einer verstärkten Anwendung des bereits heute in der Strafprozessordnung vorgesehenen Verzeigungsverfahrens. Bei dieser Verfahrensform entscheiden die Strafbefehlsrichterinnen und -richter bei klarer Aktenlage in Abwesenheit des Verzeigten mittels Strafbefehl. Der Verurteilte hat seinerseits ein zehntägiges Einspracherecht. Das Verzeigungsverfahren ist somit rasch und kostengünstig. Das Strafmass des Strafbefehls ist zwar beschränkt (Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, Busse sowie einige Nebenstrafen und Massnahmen), genügt jedoch in vielen Fällen der Kleinkriminalität.
Die verstärkte Anwendung des Verzeigungsverfahrens soll durch gesetzgeberische Schritte wie auch organisatorische Massnahmen erreicht werden:
Auf Gesetzes- und Verordnungsebene wird der Anwendungsbereich des Verzeigungsverfahrens neu auf die meisten strafbaren Handlungen gegen das Vermögen als typische Tatbestände der Kleinkriminalität ausgedehnt. Erfasst werden demnach neu unter anderem auch Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 4 StGB), Sachentziehung (Art. 141 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB). Sie ergänzen den in der Verordnung über die Verfolgung von Straftaten im Verzeigungsverfahren vom 16. Dezember 1997 bereits festgehaltenen Deliktkatalog (z.B. im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes, ANAG, SVG oder des kantonalen Übertretungsstrafrechts). Diese Ausdehnung bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung in § 5 Abs. 2 der Strafprozessordnung und muss vom Grossen Rat gutgeheissen werden. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.
In der Strafverfolgungspraxis beabsichtigen die Behörden, das Verzeigungsverfahren künftig verstärkt anzuwenden. Das Kriminalkommissariat der Staatsanwaltschaft und das Strafgericht verfügen über einen Pikettdienst ausserhalb der Bürozeiten, um das erwartete höhere Verzeigungsaufkommen innerhalb der notwendigen Frist bewältigen zu können. Um bei illegal anwesenden und asylsuchenden ausländischen Straftätern schneller und wirksamer handeln zu können, soll zudem die Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Fremdenpolizei ausgebaut werden.
Die Umsetzung des vorgesehenen Massnahmenkatalogs ermöglicht eine effiziente und rechtsstaatliche Erledigung von praktisch allen Fällen der Klein- und Massenkriminalität. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen werden die beteiligten Behörden im Rahmen einer einjährigen Testphase Erfahrungen mit den neuen Abläufen sowie mit dem Mengenaufkommen sammeln.