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Zwei Änderungen des Finanzhaushaltgesetzes beantragt

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat zwei Änderungen des Finanzhaushaltgesetzes. Erstens soll die Kompetenz des Regierungsrats bei Kapitalerhöhungen von Beteiligungen eingeschränkt und zweitens die Kompetenzgrenze für den Vollzug von Gebundenen Ausgaben an diejenige von neuen Ausgaben angepasst werden.

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat zwei Änderungen des Finanzhaushaltsgesetzes . Die entsprechende Vorlage wurde an den Grossen Rat weitergeleitet.

Kompetenz für Kapitalerhöhungen von Beteiligungen
Nach bisheriger Regelung von § 35 des Finanzhaushaltgesetzes liegt die Kompetenz für Kapitalerhöhungen von Beteiligungen im Verwaltungsvermögen beim Regierungsrat, solange das Beteiligungsverhältnis nicht verändert wird. Im Nachgang zu einem gesetzeskonformen Regierungsratsbeschluss vom Herbst 2001, im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Beibehaltung des Beteiligungsanteils, Fr. 26 Mio. in die damalige Crossair zu investieren, verlangte ein parlamentarischer Vorstoss (Motion Kathrin Giovannone, Bündnis), Limiten im Finanzhaushaltsgesetz einzubauen, die in einem ähnlich gelagerten Fall die Kompetenz vom Regierungsrat auf den Grossen Rat übergehen liessen.

Der Regierungsrat ist bereit, auf das Anliegen einzutreten und schlägt deshalb eine Neuformulierung von § 35 des Finanzhaushaltgesetzes vor, der bei Kapitalerhöhungen von Beteiligungen im Verwaltungsvermögen neu eine absolute Limite für die Kompetenz des Regierungsrates vorsehen soll.

Anpassung der Kompetenzgrenze für Gebundene Ausgaben
Die Kompetenzgrenze für den Vollzug von mit dem Budget bewilligten, Gebundenen Ausgaben (bisher Fr. 200'000) soll an diejenige von neuen Ausgaben (Fr. 300'000) angepasst werden. Diese Vereinfachung der Kompetenzgrenzen bedingt eine Anpassung des Finanzhaushaltgesetzes.

Gleichzeitig soll auch die Grenze zwischen Gross- und Kleininvestitionen auf den gleichen Betrag von Fr. 300'000 erhöht werden. Dies bedeutet, dass auch Gebundene Investitionsvorhaben nur noch ab einem Betrag von über Fr. 300'000 einzeln dem Grossen Rat vorgelegt werden und jene von Fr. 300'000 oder weniger im Ordentlichen Nettoaufwand enthalten sind. Dies bedingt eine Anpassung der Verordnung zum Finanzhaushaltgesetz, die der Regierungsrat unter Vorbehalt der Genehmigung der entsprechenden Anpassung des Finanz-haushaltgesetzes durch den Grossen Rat genehmigt hat.

Weitere Auskünfte

Prof. Urs Müller Tel. 061 267 96 01 Leiter Finanzverwaltung Finanzdepartement Andreas Kressler Tel. 061 267 95 60 Departementssekretär Finanzdepartement