Bewilligung von Schulversuchen
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat die Bewilligung von Schulversuchen damit grössere Änderungen an den Schulen vor ihrer definitiven Einführung erprobt werden können. Bei Schulversuchen sollen einzelne Bestimmungen des Schulgesetzes für eine bestimmte Frist ausser Kraft gesetzt werden.
Bevor Neuerungen in den Schulen eingeführt werden, sollen sie in einer Versuchsphase erprobt und evaluiert werden können. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat eine entsprechende Änderung des Schulgesetzes .
Die Bewilligung ist an strenge Auflagen gebunden: Die Schulversuche müssen vom Regierungsrat bewilligt werden, dürfen nur eine bestimmte, festgelegte Zeit dauern und müssen begleitet und evaluiert werden, so dass anschliessend entschieden werden kann, ob die erprobte Neuerung auf die ganze Schulstufe oder das ganze Schulwesen übertragen werden soll. Es muss gewährleistet sein, dass die Schülerinnen und Schüler, die an Schulversuchen teilnehmen, die Bildungs- und Lernziele der jeweiligen Schulstufe erreichen und dass der Anschluss an die nächsthöhere Schule sicher gestellt ist.
In den Schulen finden laufend tiefgreifende und häufig auch alle Stufen erfassende Transformationsprozesse statt. Dies gilt für Basel-Stadt ebenso wie für andere Kantone oder Staaten. Im Bestreben, die Kinder und Jugendlichen weiterhin optimal auf ihre Zukunft in Beruf, Gesellschaft, Politik und Privatleben vorzubereiten, müssen die Basler Schulen diese Herausforderungen annehmen. Deshalb braucht es eine kontinuierliche Überprüfung der schulpolitischen Konzepte und eine ständige Weiterentwicklung der Schulen und des Unterrichts. Die Komplexität der Institution Schule und die Vielzahl der Anspruchsgruppen haben zur Folge, dass auch die Auswirkungen partieller Änderungen trotz sorgfältiger Analyse und Planung häufig kaum absehbar sind.
Zurzeit sind noch keine Schulversuche geplant oder in Vorbereitung. Im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Überprüfung der Bildungswege zeichnet sich jedoch ein Änderungsbedarf ab.