Gesamtarbeitsvertrag für Gipser allgemeinverbindlich
MedienmitteilungRegierungsrat
Auf Gesuch der Vertragsparteien hat der Regierungsrat zentrale Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt für allgemeinverbindlich erklärt. Diese Allgemeinverbindlicherklärung muss vom Bund noch genehmigt werden. Sie tritt voraussichtlich am 1. Januar 2005 in Kraft.
Dank der guten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, dem Bund und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, konnte der Regierungsrat die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe innert kurzer Zeit aussprechen. Ab dem Datum der Inkraftsetzung – voraussichtlich ab 1. Januar 2005 - gelten die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitsbestimmungen für alle im Kanton Basel-Stadt ausgeführten Gipserarbeiten. Ausländische sowie ausserkantonale Firmen müssen sich somit künftig genauso wie die ortsansässigen Firmen an die im Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt festgelegten Mindestlöhne halten.
Verstossen ausländische Firmen gegen die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Entsendegesetz, so können vom Amt für Wirtschaft und Arbeit Bussen bis zu 5'000 Franken sowie Arbeitsperren von ein bis fünf Jahren ausgesprochen werden. Mindestlohnverletzungen durch inländische Firmen können von der Paritätischen Kommission mit Konventionalstrafen geahndet werden.
Es ist davon auszugehen, dass im Jahr 2005 weitere Bereiche der Baubranche im Kanton Basel-Stadt von Allgemeinverbindlicherklärungen erfasst werden. Dies sind namentlich das Plattenlegergewerbe, das Ausbaugewerbe und der Gartenbau. Es werden somit künftig in der Baubranche für in- und ausländische Firmen im Wesentlichen die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen gelten. Gleich lange Spiesse für alle sichert die Konkurrenzfähigkeit des einheimischen Gewerbes und dient auch dem Erhalt von Arbeitsplätzen in der Region.