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Neue Arbeitslosenhilfe ab 1. Januar 2005

Medienmitteilung

Regierungsrat

Das neue Arbeitslosenhilfegesetzes tritt am 1. Januar 2005 zusammen mit den neuen vom Regierungsrat erlassenen Vollzugsbestimmungen in Kraft. Das revidierte Arbeitslosenhilfegesetz soll dazu beitragen dass arbeitslose und bedürftige Personen dank zusätzlichen Qualifizierungen bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben.

Der Regierungsrat hat die totalrevidierte Verordnung zum Gesetz betreffend Arbeitslosenhilfe erlassen. Sie tritt am 1. Januar 2005 zusammen mit dem neuen Arbeitslosenhilfegesetz in Kraft.

Das revidierte Arbeitslosenhilfegesetz bietet arbeitslosen und bedürftigen Personen die Gelegenheit zu zusätzlichen Qualifizierungen für eine bessere Chance auf dem Arbeitsmarkt. Zur Verfügung stehen Beschäftigungs- und Bildungsangebote als Ergänzung oder Ersatz der Angebote der schweizerischen Arbeitslosenversicherung, falls letztere erschöpft sind oder ein Anspruch gegenüber dieser Versicherung fehlt. Diese Möglichkeiten bestanden unter dem bisherigen Gesetz noch nicht, es konnten lediglich Taggelder bezahlt werden, qualifizierende Massnahmen waren nicht möglich.

Die neue Vollzugsverordnung regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren, klärt Begriffe und legt die vom Gesetz delegierten Ausnahmebestimmungen fest. So wird etwa die Bedürftigkeit als grundsätzliche Voraussetzung für den Anspruch nach den für die Sozialhilfe massgeblichen Kriterien bestimmt. Auf deren Vorliegen kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es erfolgversprechend ist, eine von der Arbeitslosenversicherung eingeleitete Qualifizierung auch über die Anspruchserschöpfung hinaus noch weiter zu führen.

Die Arbeitslosenhilfe wird durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Wirtschafts- und Sozialdepartementes vollzogen.

Weitere Auskünfte

Hansjürg Dolder Tel. 061 267 87 50 Geschäftsleitungsmitglied AWA Wirtschafts- und Sozialdepartement