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TARMED-Vertrag für Arztpraxen genehmigt

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat den Vertrag zwischen der Medizinischen Gesellschaft Basel und santésuisse betreffend die Anwendung des neuen Arzttarifes (TARMED) genehmigt. Der Taxpunktwert für Basel-Stadt beträgt Fr. 0.93.

Der Regierungsrat hat den für die Anwendung des neuen Arzttarifes TARMED notwendigen Vertrag rückwirkend auf Anfang 2004 genehmigt. Die wichtigste Neuerung betrifft die Integration des neuen Einzelleistungstarifes TARMED.Der Bundesrat hatte am 30. September 2002 beschlossen, dass TARMED für die Abrechnung der ambulant erbrachten Arztleistungen ab1. Januar 2004 flächendeckend in der ganzen Schweiz anzuwenden ist. Der Vertrag für die in den baselstädtischen Spitälern erbrachten Leistungen wurde vom Regierungsrat bereits am 23. Dezember 2003 genehmigt.

TARMED ist ein umfassender Katalog, in welchem jede ärztliche Leistung mit einer bestimmten Anzahl von Taxpunkten bewertet ist. Neu dürfen nicht mehr alle Leistungen von sämtlichen Ärzten abgerechnet werden. Voraussetzung für die Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung bilden die für sämtliche Leistungen differenziert definierten Aus- und Weiterbildungen. Auf kantonaler Ebene ist vor allem der sog. Taxpunktwert (TPW), das heisst der pro Taxpunkt verrechenbare Betrag, von Bedeutung. Dieser beträgt im Kanton Basel-Stadt Fr. 0.93. Den höchsten TPW verzeichnet mit Fr. 0.98 der Kanton Genf, während für das Wallis mit Fr. 0.78 der günstigste Wert vereinbart wurde. Für den Kanton Basel-Landschaft wurde ein TPW von Fr. 0.97 ausgehandelt. In zahlreichen Kantonen steht die Genehmigung durch die Kantonsbehörden noch aus.

Der vom Bund vorgegebene Vertragsrahmen beinhaltet auch ein Konzept, welches sicherstellen soll, dass aufgrund des Wechsels zum neuen Tarifsystem keine Kostensteigerung erfolgt. Als wichtigste Korrekturmassnahme ist vorgesehen, dass eine automatische Anpassung der kantonal vereinbarten Taxpunktwerte zu erfolgen hat, wenn festgestellt wird, dass die Kostenentwicklung die vereinbarten Toleranzgrenzen über- resp. unterschreiten sollte. Dieser Mechanismus spielt in beide Richtungen, also sowohl bei überschiessenden Kosten als auch wenn eine starke Abweichung nach unten festgestellt werden sollte. Technisch erfolgt die Überprüfung der Kostenneutralität in der ganzen Schweiz nach den gleichen Verfahren. Damit diese Überprüfung zuverlässig durchgeführt werden kann, ist eine speditive Rechnungsstellung seitens der Ärzteschaft von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grunde wurde vertraglich vereinbart, dass die Abrechnung innert 2 Monaten nach Leistungserbringung zu erfolgen hat. Die Durchsetzung dieser auch für die Vertragsgenehmigung wichtigen Vertragsbedingung hat der Präsident der Medizinischen Gesellschaft auch zusätzlich in einem "letter of intent" zugesichert.

Weitere Auskünfte

Martin Birrer Tel. 061 267 84 90 Stv. Leiter Amt für Sozialbeiträge Wirtschafts- und Sozialdepartement