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Zollfreistrasse: Kein Handlungsspielraum - Staatsvertrag muss vollzogen werden

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat keinen Handlungsspielraum mehr: Die Vorbereitungsarbeiten für den Bau der Zollfreistrasse müssen an die Hand genommen werden. Der Regierungsrat muss den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland aus dem Jahre 1977 vollziehen. Dies obwohl der Regierungsrat unverändert der Meinung ist dass das Projekt der Zollfreistrasse nicht mehr zeitgemäss ist und so die Ziele der Gegnerschaft durchaus ehrbar sind. Die Ausgangslage hat sich aber seit dem Entscheid des Regierungsrates gemäss einstimmiger Empfehlung der Gemischten Deutsch-Schweizerischen Kommission und des Bundesrates auf die Einberufung eines unabhängigen Schiedsgerichtes zu verzichten nicht entscheidend verändert. Auch die Berner Konvention wurde bei der Entscheidfindung dieser Kommission bereits berücksichtigt. Zudem bestätigt eine Stellungnahme des EDA vom 25. August 2004 dass die Berner Konvention die Verbindlichkeit des Staatsvertrags nicht schmälern kann.

Der Staatsvertrag, der den Kanton Basel-Stadt verpflichtet, den Bau der umstrittenen Zollfreistrasse zu bauen, muss nun erfüllt werden. Der Regierungsrat ist wohl weiterhin der Ansicht, dass das Projekt nicht mehr zeitgemäss ist, er hat aber keinen Handlungsspielraum, um die Vorbereitungsarbeiten für den Bau der Zollfreistrasse über den vereinbarten Rahmen hinaus zu verschieben. Demnach gilt weiterhin die Vereinbarung, die zwischen dem Regierungsrat und dem Regierungspräsidium Freiburg ausgehandelt wurde, nach der Brutzeit der Vögel an der Wiese mit dem Fällen der notwendigen Bäume zu beginnen (vgl. dazu auch Medienmitteilung vom 17. Mai 2004 . Die deutsche Seite ist auch insofern entgegengekommen, als Mittel für eine bauökologische Begleitung des Projekts zugesichert wurden. Zudem hat der Regierungsrat die Zusicherung, dass Deutschland die finanziellen Mittel für den Bau des gesamten Projektes zur Verfügung stehen.

Mitte April hatte die vom Bund eingesetzte Gemischte Deutsch-Schweizerische Kommission den beiden involvierten Regierungen einstimmig empfohlen, auf die Einberufung eines unabhängigen Schiedsgerichtes zu verzichten. Dieser Entscheid ist unter Berücksichtigung der "Berner Konvention" (von Deutschland und der Schweiz unterzeichneter europäischer Staatsvertrag zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere) und angesichts der Tatsache, dass von Seite des Kantons keine attraktive Alternative zum bestehenden Projekt (Zitat BR Leuenberger) vorgebracht werden konnte, zustande gekommen. Der Empfehlung der Gemischten Kommission und des Bundesrates ist der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wegen der Aussichtlosigkeit auf einen anderen Entscheid und um die nachbarschaftlichen Beziehungen mit Deutschland nicht unnötig zu strapazieren, gefolgt (vgl. dazu auch Medienmitteilung vom 14. April 2004 . In der Folge hat sich der Regierungsrat nochmals an Bundesrat Moritz Leuenberger gewandt und ihn gebeten, den Kanton Basel-Stadt zu informieren, falls rechtliche Bedenken (aufgrund neuer in jüngster Zeit von der Gegnerschaft vorgebrachter Einwände, allfällig neuer Fakten oder einer Neubewertung der bestehenden Ausgangslage) gegen den sofortigen Vollzug des Staatsvertrags vorliegen. Bundesrat Leuenberger hat daraufhin bestätigt, dass es aus Sicht des Bundes keinen Rechtsgrund gibt, der den Kanton Basel-Stadt legitimieren würde, seiner Verpflichtung nicht nachzukommen, das Gelände für den Bau der Zollfreistrasse bereit zu stellen. Der Vorsteher des UVEK wies in seinem Schreiben an den Regierungsrat auch nochmals auf die Stellungnahme des EDA hin, die zum Schluss gekommen ist, dass weder die Berner Übereinkunft selber noch das (von dieser Konvention beeinflusste) innerstaatliche Recht die Verbindlichkeit des Staatsvertrags zu schmälern vermögen.

Im weiteren hat das Appellationsgericht am 3. September in der Verwaltungsrekurssache gegen den Regierungsratsbeschluss vom Mai 2001 betreffend Verlängerung der Rodungsbewilligung das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Das Appellationsgericht ist zum Schluss gekommen, dass die Aussichten des Rekurses sowohl aus formalen als auch aus materiellen Gründen mit so grossen Risiken behaftet sind, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt werden kann. (Vgl dazu und zu weiteren von der Gegnerschaft vorgebrachten rechtlichen Argumenten gegen den jetzigen Baubeginn der Zollfreistrasse das separate Paper).

In einer ersten Beurteilung der Wiese-Initiative ist der Regierungsrat zum Schluss gekommen, dass diese rechtlich zulässig ist. Er wird das Volksbegehren mit hoher Priorität behandeln und dem Grossen Rat dazu möglichst schnell einen Bericht unterbreiten. Dies hat er den Mitgliedern des Grossen Rates in einem ausführlichen Brief auch schriftlich dargelegt (vgl. Beilage). Allerdings kann die beindruckende Zahl an Unterschriften bei allem Respekt vor dem Wunsch, die Strasse zu verhindern, nichts daran ändern, dass der Staatsvertrag vollzogen werden muss. Mit der Initiative kann der bestehende Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 1977 nicht ausser Kraft gesetzt werden. Der Staatsvertrag bildet höherrangiges Recht, das dem mit der Initiative anbegehrten neuen kantonalen Recht vorgeht.

Der Regierungsrat hofft, dass die Gegnerschaft der Zollfreistrasse anerkennt, dass er alle möglichen Mittel ausgeschöpft hat, um den Bau der Zollfreistrasse zu verhindern. Damit verbunden ist auch der Wunsch, dass die Vorbereitungsarbeiten, wie etwa das Fällen der notwendigen Bäume, wie in Gesprächen zwischen Gegnerschaft und Regierungsdelegation übereingekommen, von beiden Seiten ohne Konfrontationen oder gar Eskalationen nun im laufenden Monat durchgeführt werden können.

Weitere Auskünfte

Jörg Schild Tel. 061 267 70 04 Regierungspräsident Vorsteher Polizei- und Militärdepartment