Änderung der Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat die Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub an die eidgenössische Mutterschaftsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung und der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz angepasst. Die geänderte Verordnung wird bereits per 26. März 2005 wirksam. Sie gilt für die Mitarbeiterinnen des Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt.
Die eidgenössische Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Mütter tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft. Die Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub wird entsprechend angepasst. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen:
Unter dem geltenden sowie unter dem neuen Recht haben Mitarbeiterinnen Anspruch auf sechzehn Wochen bezahlten Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub. Der Schwangerschaftsurlaub konnte jedoch bis anhin sechs Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft angetreten werden, der Mutterschaftsurlaub dauerte mindestens zehn Wochen. Neu hat die Mitarbeiterin Anspruch auf höchstens zwei Wochen Schwangerschaftsurlaub sowie mindestens vierzehn Wochen Mutterschaftsurlaub. Möglich ist weiterhin der Bezug eines sechzehnwöchigen Mutterschaftsurlaubs.
Verzichtete die Mitarbeiterin auf einen Schwangerschaftsurlaub, so konnte der Mutterschaftsurlaub bis anhin bei Absenzen in den letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft – auch ärztlich bescheinigte - um bis zu sechs Wochen gekürzt werden. Neu führen krankheits- und/oder schwangerschaftsbedingte Absenzen in den letzten zwei Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft zu keiner Reduktion des Mutterschaftsurlaubs.
Mitarbeiterinnen, die sich für einen Schwangerschaftsurlaub entscheiden und krank werden, haben Anspruch auf Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs im Ausmass der ärztlich bescheinigten Absenz in den letzten zwei Wochen vor der Niederkunft.
Mitarbeiterinnen, welche bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits schwanger waren, erhielten bis anhin lediglich 50% ihres Lohnes vergütet. Neu entfällt diese Differenzierung, d.h. sie erhalten 100% des Lohnes. Dauerte das Anstellungsverhältnis bis zum Antritt des Schwangerschaftsurlaubes weniger als drei Monate, so hatten Mitarbeiterinnen bis anhin keinen Anspruch auf bezahlten Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub. Neu unterstehen diese Mitarbeiterinnen dem Erwerbsersatzgesetz und haben Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von vierzehn Wochen, wobei sie 80% ihres Lohnes vergütet erhalten.
Um Übergangsprobleme zu vermeiden, die sich mit dem Inkraftsetzungsdatum des 1. Juli 2005 für Basel-Stadt als Arbeitgeber ergäben, tritt die Verordnungsänderung auf den 26. März 2005 in Kraft. Da dann das revidierte Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung noch nicht in Kraft sein wird, können vor dem 26. März 2005 abgeschlossene Vereinbarungen von den neuen Regelungen abweichen. Dies bezieht sich aber lediglich auf die Verteilung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes: die Mitarbeiterin soll noch die Möglichkeit haben, 6 Wochen Schwangerschaftsurlaub und 10 Wochen Mutterschaftsurlaub zu beziehen, wenn sie dies mit ihren Vorgesetzten bzw. Personalverantwortlichen so vereinbart hat. Der Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen kann jedoch dadurch nicht verlängert werden.