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Drachen-Center nicht unter Denkmalschutz

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat beschlossen die Liegenschaft "Drachen-Center" an Aeschenvorstadt 24/Cratanderstrasse nicht ins Denkmalverzeichnis aufzunehmen. Die für eine Eintragung des Drachen-Centers ins Denkmalverzeichnis gesetzliche Hochrangigkeit ist aus fachlicher Sicht nicht gegeben und würde wohl auch nicht von einer Mehrheit der Bevölkerung bejaht. Die Eintragung kann daher als Sonderanliegen von Fachkreisen aufgefasst werden was für das Vorhandensein eines ausreichenden öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung nicht genügt. Gegen die Unterschutzstellung sprechen neben den Interessen der Eigentümerin zudem städtebauliche und nutzungsplanerische Interessen.

Das 1954-1957 nach den Plänen der Architekten Arthur Dürig und Franz Bräuning errichtete Wohn- und Geschäftshaus "Drachen-Center" war zur Zeit seiner Entstehung ein Bau der Superlative. Nach dem Vorbild der amerikanischen und der ersten europäischen Einkaufszentren entstanden die erste Tiefgarage und das erste Shopping-Center in Basel. Aussergewöhnlich waren bei diesem frühen multifunktionalen Bau die Kombination mit Wohngeschossen und einem Hotel. Der Gebäudekomplex besteht aus fünf Abschnitten, für zwei Abschnitte (Haupttrakt an der Aeschenvorstadt einschliesslich Passagen und Innenhof) wurde mit dem erwähnten Antrag des Denkmalrates die Unterschutzstellung beantragt.

Die Architektur des Gebäudekomplexes repräsentiert beispielhaft den für die 1950er Jahre charakteristischen Stil, der sich durch besonders akzentuierten Einsatz von Strukturen, Farben und Materialien auszeichnet. Beispielhaft veranschaulicht dies die 24 Meter hohe und 49 Meter breite Fassade des Hauptgebäudes an der Aeschenvorstadt. Im Erdgeschoss und in der Einkaufspassage bilden die Aluminiumprofile und die Wandverkleidungen der plastisch gegliederten Schaufenster einen elegant wirkenden Schwarzweisskontrast. Der Bodenbelag aus Marmormosaik in verschiedenen Grautönen verstärkt diesen Eindruck.

Die Eintragung einer Liegenschaft ins Denkmalverzeichnis stellt eine besonders weit gehende Massnahme dar, die nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nur für hochrangige Baudenkmäler in Frage kommt. Die vom Schutzumfang erfassten Teile der Liegenschaft legen auf Grund ihres architekturgeschichtlichen, baukünstlerischen, städtebaulichen und stadtgeschichtlichen Zeugniswertes Denkmalqualität nahe. Ob die geforderte Hochrangigkeit des Denkmals erreicht wird, hält der Regierungsrat aber für fraglich.

Der Regierungsrat hat objektive und grundsätzliche Kriterien in Anschlag gebracht, um beim Entscheid einen Ausgleich zwischen kunsthistorischer Erkenntnis und publikumsgängiger Meinung zu finden. Da die Unterschutzstellung in der Regel mit einer Eigentumsbeschränkung einhergeht, muss ein erhebliches Interesse am staatlichen Eingriff und somit ein Denkmal von hohem Rang vorausgesetzt werden. Denkmalschutzmassnahmen haben einem allgemeinen öffentlichen Interesse zu entsprechen, und dürfen nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten verfügt werden. Sie müssen breiter abgestützt sein und auch von einem grossen Teil der Bevölkerung bejaht werden. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die öffentliche Meinung zur Schutzwürdigkeit des Drachen-Centers zumindest geteilt ist, und dass dessen Eintragung ins Denkmalverzeichnis bzw. die dafür geforderte Hochrangigkeit von beträchtlichen Teilen der Bevölkerung nicht bejaht würde. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme eines allgemeinen öffentlichen Interesses an der in Frage stehenden Unterschutzstellung. Die Eintragung ins Denkmalverzeichnis kann daher als Sonderanliegen von Fachkreisen aufgefasst werden, was zur Bejahung eines hinreichenden öffentlichen Interesses nicht genügt.

Neben den privaten Interessen der Eigentümerin sprechen nach Ansicht des Regierungsrates zudem gewichtige öffentliche Interessen gegen eine Unterschutzstellung. Der Hinterhofbereich im Geviert Aeschenvorstadt, Sternengasse, Henric Petri-Strasse und Elisabethenstrasse soll in Kontext von Aufwertungsmassnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt einer wirtschaftlichen und zukunftsorientierten Entwicklung zugeführt werden. Wird die in Frage stehende Liegenschaft unter Schutz gestellt, ist auf Grund des gesamträumlichen Kontextes mit Nutzungseinschränkungen im Hinterhofbereich durch den im Denkmalschutzgesetz verankerten Umgebungsschutz zu rechnen. Somit sprechen zusätzlich raumplanerische und städtebauliche Interessen gegen eine Unterschutzstellung des Drachen-Centers.

Weitere Auskünfte

Verena Gertsch, Telefon +41 (0)61 267 40 41 Ressort Kultur Erziehungsdepartement