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Neue Absenzenordnungen für die nachobligatorische Schulzeit

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt überträgt den Schulen in der nachobligatorischen Schulzeit per Schuljahr 2005/2006 mehr Handlungsspielraum bei der Gestaltung ihren Präsenz- und Absenzenordnungen. Ausserdem schlägt er dem Grossen Rat eine Schulgesetzänderung vor wonach Schülerinnen und Schüler der nachobligatorischen Schulzeit die andauernd gegen die Absenzenordnung verstossen aus der Schule ausgeschlossen werden können.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt überträgt auf Antrag des Erziehungsrates den Schulen in der nachobligatorischen Schulzeit mehr Handlungsspielraum bei der Gestaltung ihrer Präsenz- und Absenzenordnung. Die einzelnen Schulen können künftig für das 10. bis 12. Schuljahr eigene, standortspezifische Absenzenreglemente erlassen. Die Reglemente unterliegen der Genehmigung des Erziehungsrates.

Verbindliches Ziel aller Absenzenreglemente ist die Gewährleistung einer möglichst lückenlosen Präsenz der Schülerinnen und Schüler. Unterschiedlich können die Mittel sein, um dieses Ziel zu erreichen. So können die Schulen wie bis anhin die Schülerinnen und Schüler verpflichten, jede Absenz einzeln zu entschuldigen und Urlaube einzeln bewilligen zu lassen. Möglich ist aber auch die Einführung eines so genannten Kontingentsystems, welches von einer maximalen Zahl an erlaubten Absenzen ausgeht und den Schülerinnen und Schülern mehr Verantwortung überträgt. In der postobligatorischen Schulzeit ist es besonders wichtig, dass sich die einzelnen Schulen mit ihrer Absenzenordnung identifizieren können. Deshalb unterstützt der Regierungsrat standortspezifische Schulkulturen. Die Anpassungen der Schulordnung treten auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 in Kraft.

Ausserdem beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, das Schulgesetz zu ändern, damit Schülerinnen und Schüler in der nachobligatorischen Schulzeit aus der Schule ausgeschlossen werden können, wenn sie andauernd gegen die Absenzenordnung verstossen. Die heutigen Rechtsgrundlagen lassen dies nicht zu. In der zurzeit noch gültigen Fassung des Schulgesetzes ist ein Ausschluss nur dann möglich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler den Unterricht oder andere Mitschülerinnen und Mitschüler gefährdet. Die Vorlage beruht auf einer Motion von Markus G. Ritter (FDP), welche der Grosse Rat an den Regierungsrat zur Erledigung überwiesen hatte (vgl. dazu Medienmitteilung vom 3. Dezember 2002 ). Die Revision soll am 1. Januar 2006 in Kraft treten.

Weitere Auskünfte

Hans Georg Signer, Telefon +41 (0)61 267 56 30, +41 (0)79 788 55 43 Leitung Stab Schulen Erziehungsdepartement