Neuerungen bei den Beiträgen an ökologische Ausgleichsflächen
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat die Verordnung über die kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen revidiert. Im Zentrum der Teilrevision steht die Anpassung der Verordnung an die Grundlagen des Bundes und ein Abgleich mit dem Partnerkanton Basel-Landschaft. Die Neuerungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Regierungsrat hat die Verordnung über die kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen revidiert. Die Teilrevision war notwendig geworden, weil seit einigen Jahren auf Bundesebene eine Öko-Qualitätsverordnung in Kraft ist, welche die natürliche Artenvielfalt in der landwirtschaftlichen Nutzfläche durch ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und deren Vernetzung fördern will. Der Kanton Basel-Landschaft hat seine kantonale Verordnung bereits auf die neuen Bundesbestimmungen hin überarbeitet. Die jetzt erfolgten Anpassungen vor allem bei den Obstbäumen schaffen für Basel-Stadt die Grundlage für die vollständige Rückforderung der Bundesbeiträge.
Mit der Teilrevision erfolgt eine leichte Erweiterung des Objektkatalogs: Künftig können auch wenig intensiv genutzte Wiesen, auf welchen - im Unterscheid zu den extensiv genutzten Wiesen - eine leichte Düngung zulässig ist, mit Beiträgen berücksichtigt werden.
Bei den Hecken wird die Mindestfläche in Übereinstimmung mit Basel-Landschaft auf 5 Aren (bisher 3 Aren) heraufgesetzt, um grosse Hecken zu fördern. Wenn sowohl die Beiträge des Bundes als auch des Kantons beansprucht werden können, ergibt sich bei den Hecken in Ackerflächen und im Weideland gegenüber heute eine leichte Erhöhung des Gesamtbetrags, was aus Gründen der besseren Vernetzung der Ausgleichsflächen (sog. "Trittsteine") erwünscht ist.
Bei den Hochstamm-Feldobstbäumen wird der Grundbeitrag auf 35 Franken erhöht und der Zuschlag für ökologisch besonders wertvolle Objekte auf zehn Franken reduziert. Auch werden die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung etwas angehoben: Anstelle der bisherigen Mindestzahl von 20 Bäumen pro Landwirtschaftsbetrieb muss künftig eine Mindestfläche von 20 Aren mit mindestens zehn Bäumen (max. 20 Bäumen) vorliegen. Damit wird eine auf den Stadtkanton zugeschnittene Regelung geschaffen, welche die Unterstützung verstärkt auf Objekte mit ökologischem Wert ausrichtet, gleichzeitig aber auch die Kleinräumigkeit berücksichtigt. Einzelbäume, die als Bestandteil der Landschaft wichtig sind, für sich genommen jedoch nur einen geringen ökologischen Nutzen entfalten, werden in Zukunft allenfalls von den Landgemeinden unterstützt. Hingegen erwies sich die im Kanton Basel-Landschaft geltende Regelung mit einer Mindestfläche von 100 Aren für den Kanton Basel-Stadt als zu streng, weil damit praktisch keine Baumbestände mehr beitragsberechtigt wären.
Die mit der Teilrevision angestrebte Umlagerung der Beiträge gibt dem Kanton die Möglichkeit, auch künftig neue interessante Objekte mit ökologischem Nutzen finanziell unterstützen zu können.
Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Damit ist genügend Zeit eingeräumt, um die Landwirte über die bevorstehenden Änderungen zu informieren und den Landgemeinden die allfällige Anpassung ihrer eigenen Reglemente zu ermöglichen. Bei den bestehenden Bewirtschaftungsverträgen kommen bis zum Ende ihrer Vertragsdauer die bisherigen Unterstützungsansätze zur Anwendung.
Seit 1995 engagiert sich der Kanton Basel-Stadt mit finanziellen Anreizen für die Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen wie extensiv genutzte Wiesen und Weiden, Hecken und Hochstamm-Feldobstbäume. Im Gegenzug verpflichten sich die Landwirte, in Einzelfällen auch Naturschutzorganisationen, bestimmte Bewirtschaftungsvorgaben einzuhalten. Ergänzend zum Kanton unterstützen die Landgemeinden Riehen und Bettingen ihre spezifischen Anliegen mit eigenen Beiträgen.