PUK-Bericht zur den Vorkommnissen bei der Pensionskasse: Entlastende Ergebnisse der Zusatzuntersuchung
MedienmitteilungRegierungsrat
Die aufgrund des PUK-Berichts zur Pensionskasse des Basler Staatspersonals in Auftrag gegebene Untersuchung einer externen Treuhandfirma entlastet die Finanzverwaltung in wesentlichen Punkten. Insbesondere wurde die Pensionskasse nicht für andere Mandate missbraucht. Noch nicht beendet ist die forensische Untersuchung.
In ihrem Bericht zur Pensionskasse des Basler Staatspersonals (PKBS) warf die PUK der Finanzverwaltung massive Unregelmässigkeiten bei kurzfristigen Anlagen vor. Diese konnten allerdings von der PUK aus Zeitgründen nicht abschliessend untersucht und geklärt werden. Das Finanzdepartement und die PKBS haben deshalb nach Rücksprache mit der PUK umgehend eine externe Treuhandfirma damit beauftragt, die Tätigkeit der Finanzverwaltung in diesem Bereich näher zu untersuchen. Der nun vorliegende Bericht der Treuhandgesellschaft entlastet die Finanzverwaltung in den wesentlichen Punkten. Der Regierungsrat nimmt diese Ergebnisse mit Erleichterung zur Kenntnis.
Die Treuhandgesellschaft hält in ihrem Bericht fest, dass der Pensionskasse aus den untersuchten Transaktionen kein wesentlicher Schaden entstanden ist. Ein Schaden entstand durch Bankspesen im Umfang von 810 Franken, die fälschlicherweise der Pensionskasse belastet wurden.
Die Treuhandgesellschaft kommt zum Schluss, dass zum fraglichen Zeitpunkt keine allgemein anerkannten Regeln bestanden, an welchen sich die Finanzverwaltung hätte orientieren können. Auch bei Emissionsbanken waren diverse Fragen damals "ungelöst"; auf allen Ebenen bestand beträchtliches Ermessen.
Die Aussage der PUK, die Aktien aus Neuemissionen (IPOs) hätten der PKBS proportional zum verwalteten Vermögen zugewiesen werden müssen, wird von der Treuhandgesellschaft widerlegt. Einerseits bestanden damals keine allgemeingültigen Regeln für IPO-Zuweisungen. Andererseits enthalten auch die heute geltenden Regeln keine Vorschrift, wonach IPO-Zuweisungen strikt nach der Grösse der verwalteten Vermögen vorzunehmen wären.
Die Treuhandgesellschaft hat weiter festgestellt, dass die Bonität der Pensionskasse – entgegen den Vorwürfen der PUK – nicht für andere Mandate missbraucht wurde. Die Finanzverwaltung war für die kritisierten Transaktionen nicht auf die Bonität der Pensionskasse angewiesen. Bonität und Nachfragekraft des Kantons genügten, um solche Transaktionen zu tätigen. Auch grosse Transaktionen konnten nachweislich bei verschiedenen Banken ohne Verwendung des Pensionskassen-Kontos abgewickelt werden. Beim kleinen Teil der Geschäfte, die statt über ein Durchlaufkonto über das Pensionskassen-Konto abgewickelt wurden, dürfte es sich um ein Versehen der Bank gehandelt haben, welches die Finanzverwaltung formell hätte stornieren lassen sollen.
Die Treuhandgesellschaft hält weiter fest, dass handschriftliche Belege und Telefonaufzeichnungen bei Banken und Vermögensverwaltern nicht über einen längeren Zeitraum hinweg aufbewahrt werden. Deshalb können nicht Jahre später sämtliche Einzelheiten von Börsentransaktionen detailliert rekonstruiert werden.
Nach wie vor unbestritten – auch seitens der Finanzverwaltung – ist, dass diverse Fehler begangen worden sind. So stellten namentlich jene zwei Transaktionen einen groben Fehler in der Abwicklung dar, die den Depotwert des betreffenden Mandats um ein Mehrfaches überstiegen (Rimas AG/Swatch bzw. Böhme-Fonds/Novartis); letztere Transaktion war bereits Anfang 2002 von der Finanzkontrolle gerügt worden. Anerkannt ist auch, dass das Back-Office nicht nur eine Weiterleitung der Titel auf das richtige Mandat, sondern ein formelles Storno hätte verlangen sollen. Die Finanzverwaltung bedauert diese Fehler.
Noch nicht beendet ist die forensische Untersuchung, mit der auf Wunsch der PUK nach allfälligen unlauteren oder gar kriminellen Handlungen und den entsprechenden Motiven gesucht wird. Da hierfür auch Unterlagen von Dritten einzuholen und zu beurteilen sind, ist etwas mehr Zeit nötig. Der Bericht sollte bis zur Behandlung des PUK-Berichtes im Grossen Rat am 19. Januar 2005 vorliegen. Nach den derzeitigen Erkenntnissen besteht nach wie vor kein hinreichender Grund, eine Strafanzeige einzureichen; es ergaben sich bei den untersuchten Geschäften bisher keine Anhaltspunkte für unlauteres Vorgehen.
Zur Stellungnahme des Regierungsrates zum PUK-Bericht zur Aufklärung der Vorkommnisse bei der Pensionskasse des Basler Staatspersonals siehe auch Medienmitteilung