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Revision zweier Gebührenverordnungen

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat die Revision zweier Gebührenverordnungen gutgeheissen und diese per sofort in Kraft gesetzt. Die Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte wurde formell überarbeitet die Gebührenhöhe blieb dabei praktisch unverändert. In der Entsendeverordnung wurden neu die Gebühren für die Kontrollkosten der tripartiten Kommission und des Amts für Wirtschaft und Arbeit aufgenommen. Gleichzeitig wurden die maximalen Gebühren für das Verhängen von Sanktionen gemäss Entsendegesetz festgelegt.

Der Regierungsrat hat die Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte und die Entsendeverordnung angepasst.

Die Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte musste angepasst werden, weil am 1. Juni 2004 die zweite Phase des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU in Kraft getreten war. Mit der Revision der Verordnung wurden nicht mehr relevante Bestimmungen gestrichen, so zum Beispiel die Gebühren für Arbeitskräfte aus dem EU-/EFTA-Raum, die keine Arbeitsbewilligung mehr benötigen und deren Arbeitgeber deshalb auch keine Gebühr mehr bezahlen müssen. Die Höhe der Gebühren für die verschiedenen vom Bund definierten Kategorien von Arbeitsbewilligungen wurde praktisch unverändert von der Verordnung aus dem Jahr 1991 übernommen.

Ein Vergleich mit den Kantonen Baselland, Solothurn, Aargau, Bern, Zürich und Genf hat gezeigt, dass Basel-Stadt bei praktisch allen Gebührenkategorien tiefere, respektive deutlich tiefere Gebühren für Arbeitsbewilligungen verlangt als die untersuchten anderen Kantone. Besonders gross sind die Differenzen zu den Wirtschaftszentren Genf und Zürich, die bis zu fünffach höhere Gebühren in Rechnung stellen. Trotz kundenfreundlicher Dienstleistungen und moderaten Gebühren in Basel-Stadt werden die Kosten des Amts für Wirtschaft und Arbeit für die Erteilung der Arbeitsbewilligungen - wie es das kantonale Gesetz über die Verwaltungsgebühren verlangt - im Durchschnitt der letzten Jahre in etwa gedeckt.

Im Entsendegesetz sind zur Umsetzung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Kontrollen durch die tripartiten Kommissionen und den Kanton vorgesehen. Die Höhe der Kontrollkosten ist indessen im Entsendegesetz nicht geregelt. Mit der Revision der Entsendeverordnung wird nun der Gebührenrahmen für diese Kontrollen festgesetzt. Müssen wegen Verstössen Firmen Sanktionen auferlegt werden, kann der entstehende Aufwand weiterverrechnet werden.

Weitere Auskünfte

Gebührenverordnung Arbeitsbewilligungen Samuel Hess Tel. 076 367 85 38 Leiter Wirtschaftsdienste Wirtschafts- und Sozialdepartement Entsendeverordnung Antonina Stoll Tel. 061 267 88 36 Leiterin Einigungsamt Wirtschafts- und Sozialdepartement