Zusätzliches Gerichtspräsidium für das Strafgericht
MedienmitteilungRegierungsrat
Der hohen Arbeitslast des Strafgerichts soll mit der Schaffung einer zusätzlichen Gerichtspräsidiumsstelle Rechnung getragen werden. Gleichzeitig beantragen Regierungsrat und Gerichte dem Grossen Rat mit gesetzgeberischen Massnahmen eine zusätzliche Entlastung der Strafjustiz zu erreichen. Die Zahl der Strafgerichtspräsidien ist trotz gestiegener Fallzahlen und neuen gesetzlichen Aufgaben seit über 40 Jahren unverändert geblieben.
Zusätzliches Strafgerichtspräsidium
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, das Gerichtsorganisationsgesetz insofern zu ändern, als das Gericht für Strafsachen aus neun (statt wie bisher acht) Präsidiumsstellen besteht.
Im Jahre 1963 wurde letztmals die Zahl der Strafgerichtspräsidien erhöht. Seit dieser Aufstockung vor vierzig Jahren sind die zu beurteilenden Fälle zahlreicher und inhaltlich komplexer und aufwändiger geworden. Zudem hat der Gesetzgeber während diesen Jahrzehnten den Strafgerichtspräsidien neue und zeitintensive Aufgaben übertragen. Dazu gehört namentlich die Einführung des Haftrichters. Diese Aufgabe nimmt heute eine Strafgerichtspräsidentin bzw. einen Strafgerichtspräsidenten zeitlich nahezu ganz in Anspruch. Die steigende Zahl fremdsprachiger sowie psychisch angeschlagener und suchtkranker Angeklagter hat in den letzten Jahren ebenfalls dazu beigetragen, dass sich der zeitliche Aufwand sowohl bei der Ermittlung wie in den Gerichtsverhandlungen markant verlängert hat. Der begrüssenswerte Ausbau der Verteidigungsrecht trägt ebenfalls zu einer Verlängerung des ganzen Prozesses bei. Mit Rationalisierungs- und Überbrückungsmassnahmen wurde versucht, den ordentlichen Gang der Rechtsprechung aufrechtzuerhalten. Mittlerweile ist aus rechtsstaatlicher Sicht aber eine Aufstockung der Zahl der Gerichtspräsidiumsstellen von acht auf neun unumgänglich geworden.
Flankierende Massnahmen
Als flankierende Massnahmen zur Entlastung der Strafjustiz beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Anpassung der Strafprozessordnung. Gericht, Staatsanwaltschaft und Justizdepartement haben gemeinsam vier Bereiche eruiert, wo gesetzliche Anpassungen zu einer gewissen Reduktion des Aufwands für die Strafjustiz führen, ohne dass die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren in Frage gestellt wird. So soll die Strafkompetenz des Einzelrichters von 6 auf 12 Monate und diejenige des Dreiergerichts von drei auf fünf Jahre erhöht werden. Die Möglichkeit, den Mitgliedern des Gerichts Aktenstücke vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu geben, soll zudem ausgedehnt werden, wodurch das zeitaufwändige Vorlesen während der Verhandlung entfällt. Im Weiteren sieht der Revisionsentwurf die Möglichkeit der Vereinigung von Privatklage und Verzeigungsverfahren vor, wenn diese gegen ein und dieselbe Person aufgrund einer zusammenhängenden Tathandlung durchgeführt werden müssen. Schliesslich soll künftig bei Geringfügigkeit eines Antragsdelikts unter gewissen Voraussetzungen wie heute schon bei Offizialdelikten auf eine Strafklage verzichtet werden können.