Erste Gesetzesänderungen zur Umsetzung der neuen Kantonsverfassung
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat an seiner heutigen Sitzung eine erste Vorlage zur Umsetzung der neuen Kantonsverfassung verabschiedet. Er unterbreitet dem Grossen Rat verschiedene Gesetzesänderungen die insbesondere das Verfahren von Initiativen sowie den Beschwerdeweg an das Appellationsgericht bei Wahlen und Abstimmungen entsprechend den neuen Verfassungsbestimmungen regeln sollen.
Am 30. Oktober 2005 haben die Stimmberechtigten die neue Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 angenommen. Diese wird am 13. Juli 2006 wirksam. Der Regierungsrat hat an seiner heutigen Sitzung einen ersten Sammelratschlag zur Umsetzung der neuen Verfassung verabschiedet. Betroffen sind insbesondere das Gesetz betreffend Initiative und Referendum (IRG), das Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz), das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals sowie das Tagesbetreuungsgesetz.
Wahl- und Abstimmungsbeschwerden
Gegen Entscheide des Regierungsrates über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden können die Stimmberechtigten neu wegen Verletzung des Stimmrechts Beschwerde beim Appellationsgericht erheben. Dafür entfällt die Beschwerde an den Grossen Rat. Der Regierungsrat schlägt deshalb dem Grossen Rat vor, auf die Wahlprüfungskommission des Grossen Rates, welche bisher die Beschwerdeentscheide des Grossen Rates vorbereitet hat, zu verzichten und deren weitere Aufgabe, welche die Validierung der Wahlen betrifft, dem Büro des Grossen Rates anzuvertrauen.
Verzicht auf Einzelrichter der Landgemeinden
Die neue Kantonsverfassung verzichtet auf eine kommunale Gerichtsinstanz in der Form der Einzelrichterinnen und Einzelrichter der Gemeinden. Mit dem Wirksamwerden der neuen Kantonsverfassung endet das Einzelrichteramt Riehen und Bettingen. Die zu diesem Zeitpunkt unerledigten Verfahren sind dem Zivilgericht zu übergeben. Dafür müssen verschiedene Erlasse angepasst werden.
Staatshaftung
Nach geltendem Haftungsgesetz hat eine durch den Staat geschädigte Person Anspruch auf Genugtuung, wenn sie in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann. Das Haftungsgesetz verweist dabei auf das Zivilrecht. In Zukunft ist gestützt auf das Haftungsgesetz, welches sich dabei auf eine Bestimmung der neuen Kantonsverfassung stützt, eine Zuerkennung einer Genugtuung möglich, wenn die geschädigte Person in ihren Persönlichkeitsrechten schwer verletzt worden ist, unabhängig davon, ob der Schaden widerrechtlich oder rechtmässig zugefügt worden ist.
Tagesbetreuung
Gemäss der neuen Verfassung muss der Staat "innert angemessener Frist" eine Tagesbetreuungsmöglichkeit anbieten. Da bisher kein Rechtsanspruch auf Tagesbetreuung besteht, muss das Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern angepasst werden. Ein neuer Absatz sieht vor, dass das Angebot für einen Tagesbetreuungsplatz in der Regel innert vier Monaten nach dem gewünschten Termin unterbreitet werden kann, wobei die Eltern sich rechtzeitig melden müssen.