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Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen in der Krankenversicherung: Offerte des Kantons Basel-Stadt an den Krankenkassenverband zur Erneuerung des bisherigen Rahmenvertrags

Medienmitteilung

Regierungsrat

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) sieht vor dass bei Zahlungsausständen der Versicherten ihre Versicherungsdeckung sistiert wird. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung entschädigt der Kanton Basel-Stadt die hier tätigen Versicherer für ihren Verzicht auf solche Leistungssistierungen. Diese langjährige Vereinbarung wurde durch die Krankenversicherer per Ende 2006 aufgekündigt. Der Regierungsrat unterbreitet nun dem Krankenkassenverband santésuisse einen angepassten Vorschlag zur Vertragserneuerung. Gleichzeitig erlässt er eine subsidiär zur Anwendung kommende Verordnungsregelung.

In Basel-Stadt besteht seit Jahren ein Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Kanton und den hier tätigen Krankenkassen. Dieser Vertrag beinhaltet insbesondere eine Abgeltung des Kantons für den Verzicht der Krankenkassen auf die Leistungssistierungen, wenn Versicherte mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand sind. Der Kanton garantiert ihnen dafür einen Teil der ausstehenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen. Weil die Regelung für Leistungssistierungen im eidg. Krankenversicherungsgesetz (KVG) per 1. Januar 2006 modifiziert wurde, kündigte santésuisse diesen Vertrag auf das Jahresende.

Der Kanton hat daraufhin Verhandlungen mit santésuisse über eine Vertragserneuerung aufgenommen. Nachdem die Positionen der beiden Vertragsparteien eine Annäherung gefunden haben, unterbreitet der Kanton santésuisse nun eine Offerte mit einer gegenüber heute erhöhten finanziellen Abgeltung, die der aktuellen bundesrechtlichen Regelung Rechnung trägt. Der Regierungsrat rechnet mit einem baldigen Entscheid von santésuisse und hofft auf die Zustimmung von santésuisse sowie der einzelnen Krankenkassen zur gemeinsamen Fortsetzung dieser bewährten Vereinbarung.

Sollte es nicht zur angestrebten Vertragserneuerung kommen, sowie für den Fall, dass nicht alle Versicherer einem erneuerten Vertrag beitreten, erlässt der Regierungsrat gleichzeitig eine Verordnungsregelung, welche die Voraussetzungen einer Kostenübernahme des Kantons aus einer besonderen Unterstützungspflicht heraus zum Inhalt hat. Dabei geht es hauptsächlich um die Sicherstellung der medizinischen Behandlung von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen.

Weitere Auskünfte

Antonios Haniotis, Telefon +41 (0)61 267 86 39 Leiter Amt für Sozialbeiträge Wirtschafts- und Sozialdepartement