Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Gesetzesentwurf zum totalrevidierten baselstädtischen Hundegesetz liegt vor

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat den Entwurf zu einem total revidierten Hundegesetz genehmigt und die Vorlage an den Grossen Rat weitergeleitet. Im Zentrum des Gesetzesentwurfs steht die öffentliche Sicherheit die den Schutz von Mensch und Tier umfasst. Unter anderem ist eine generelle Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für alle Hunde im Kanton Basel-Stadt und die Möglichkeit der Beschlagnahme von Hunden enthalten. Zudem soll der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ermächtigt werden im Bedarfsfall einzelne Hunderassen zu verbieten. Dem baselstädtischen Hundegesetz kommt somit insbesondere was potentiell gefährliche Hunde betrifft weiterhin Modellcharakter zu. Das vorgelegte Hundegesetz ist inhaltlich mit der Hundegesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft abgestimmt.

Der Entwurf zu einem neuen Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zuhanden des Grossen Rats verabschiedet. Seit dem Jahr 2000 gilt im Kanton Basel-Stadt bereits ein Hundegesetz, das gesamtschweizerisch Modellcharakter hat, vorab was das Halten von potentiell gefährlichen Hunden anbelangt. Wie eine Auswertung des Veterinäramtes Basel-Stadt unter Beizug von externen Experten zeigte, wurden mit dem mittlerweile über fünf Jahren alten Gesetz gute Erfahrungen gemacht. Neue Zwischenfälle mit potentiell gefährlichen Hunden, entsprechende Beratungen in den eidgenössischen Räten (Einführung Mikrochip-Pflicht, Einrichtung Tierfundmeldestellen) sowie die Feststellung, dass das geltende Hundegesetz systematisch und materiell den heutigen Anforderungen nicht mehr genügt, haben nun zu einem totalrevidierten Hundegesetz geführt. Der Revisionsentwurf, der grundsätzlich eine breite Zustimmung erfuhr, wurde Ende vergangenes Jahr in Vernehmlassung geschickt ( Medienmitteilung vom 13. Dezember 2005 ).

Obwohl der Bundesrat auch den vorliegenden Entwurf zum baselstädtischen Hundegesetz wiederum als "Mustergesetz" für eine gesamtschweizerische Regelung betrachtet, ist bis heute keine Bundesregelung zustande gekommen. Deshalb müssen die Kantone autonom handeln, wenn auch weiterhin ein gesamtschweizerisches Massnahmenpaket gegen potentiell gefährliche Hunde als sinnvoller erachtet wird.

Im Zentrum des neuen Gesetzesentwurfs steht die öffentliche Sicherheit, die den Schutz von Mensch und Tier umfasst. Das Gesetz legt so die Voraussetzungen fest, unter denen Hunde, insbesondere auch potentiell gefährliche Hunde, im Kanton Basel-Stadt angeschafft, gehalten und ausgeführt werden können und dürfen. In den Gesetzesentwurf aufgenommen wurde unter anderem die generelle Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für alle Hunde im Kanton Basel-Stadt. Im Weiteren wird ermöglicht, Hunde zu beschlagnahmen, wenn Gefahr im Verzug ist.

Im Abschnitt "Potentiell gefährliche Hunde" wird der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ermächtigt, einzelne Hunderassen im Bedarfsfall zu verbieten. Zudem erhält der Regierungsrat das Recht, eine Liste der als potentiell gefährlich geltenden Hunderassen und deren Kreuzungen zu erstellen. Ferner ist festgelegt, dass das Halten eines potentiell gefährlichen Hundes einer Bewilligung bedarf und eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen (unter anderem ein Nachweis genügender kynologischer Kenntnisse der Hundehalterin/des Hundehalters sowie deren ungetrübter Leumund, genügender Herkunftsnachweis des Hundes – keine Hunde aus "Aggressionszuchten", Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip). Das Mindestalter zur Berechtigung zur Haltung eines potentiell gefährlichen Hundes wurde unter Berücksichtigung der Regelung im Kanton Basel-Landschaft auf 18 Jahre festgelegt.

Werden die verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Bewilligung zur Haltung eines potentiell gefährlichen Hundes verweigert werden. Eine Bewilligung kann auch verweigert werden, wenn berechtigter und begründeter Verdacht besteht, dass ein potentiell gefährlicher Hund "missbräuchlich", dass heisst zur Vornahme oder Duldung unerlaubter oder widerrechtlicher Handlungen (beispielsweise Gewaltanwendungen, Erzwingen von Prostitution etc.), angeschafft werden soll. Überdies kann gemäss Gesetzesentwurf eine erteilte Bewilligung zur Haltung eines derartigen Hundes in Wiedererwägung gezogen werden, sollten sich die persönlichen Verhältnisse der Halterin oder des Halters geändert haben.

Festgehalten ist auch, dass die Vorschriften über das Halten potentiell gefährlicher Hunde auch für andere verhaltensauffällige Hunde angewendet werden können, wenn diese ein der Situation nicht angemessenes oder ein ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen und Tiere zeigen (Hundekurs, Maulkorbzwang etc). Im weiteren soll das neue Hundegesetz die Hundehalterinnen und –halter zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichten. Bisher galt dies nur für Halterinnen und Halter von potentiell gefährlichen Hunden. Mit Blick auf die Teuerung und mit dem mit der Hundekontrolle verbundenen Aufwand ist schliesslich eine bescheidene Erhöhung der Hundesteuer um zehn auf 160 Franken verbunden. Die Hundesteuer wurde letztmals 1992 erhöht. Letztlich enthalten ist auch eine generelle Aufnahmepflicht von Hundekot (inklusive Bordsteinrinne).

Weitere Auskünfte

Regierungsrat Dr. Carlo Conti, Telefon +41 (0)61 267 95 21 Vorsteher Gesundheitsdepartement