Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze ratifiziert
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat auf Ersuchen des Generalsekretariates der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren die Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) ratifiziert. Die Verwaltungsvereinbarung regelt die Zuständigkeiten Organisation und Abgeltung bei Ereignissen oder Anlässen welche gesamtschweizerische Polizeiunterstützung erfordern.
Die vom Regierungsrat ratifizierte Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) bezweckt eine Straffung der Verfahren, die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung für die Einsätze. Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne der Vereinbarung liegt immer dann vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch einzelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist.
Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Standortkanton bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln. Für die Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden.
IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit 600 Franken pro Einsatzkraft und 24 Stunden entschädigt. Die Art des Dienstes - Einsatz, Bereitschaft, Ruhe - spielt dabei keine Rolle.
Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) teilt das Inkrafttreten dem Bund mit. Die Vereinbarung gilt unbefristet. Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.