Wahl des Regierungspräsidiums
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat den Ratschlagsentwurf zur Änderung des Wahlgesetzes insbesondere im Hinblick auf die Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten erstmals im Herbst 2008 vorgelegt. Dieser beinhaltet drei verschiedene Wahlverfahren: ein zweistufiges ein einstufiges und ein eineinhalbstufiges Verfahren. Alle drei Varianten haben ihre Vor- und Nachteile. Der Regierungsrat ist der Ansicht das zweistufige Verfahren wird den Vorgaben der Verfassung gerecht.
Die neue Kantonsverfassung sieht ein Regierungspräsidium für die Dauer einer Legislaturperiode vor. Die Stimmberechtigten wählen im Majorzverfahren die Präsidentin oder den Präsidenten aus den Mitgliedern des Regierungsrates. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet, plant und koordiniert für die Dauer von vier Jahren die Amtstätigkeit des Regierungsrates als Kollegialbehörde und vertritt ihn gegen innen und aussen. Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat drei Varianten, die alle ihre Vor- und Nachteile haben. Das zweistufige Verfahren entspricht nach Ansicht des Regierungsrates den Vorgaben der Verfassung. Dennoch legt der Regierungsrat zwei weitere Varianten, die praktische und finanzielle Vorzüge aufweisen, dem Grossen Rat vor.
Zweistufiges Wahlverfahren
Beim zweistufigen Wahlverfahren müssen zuerst die sieben Mitglieder des Regierungsrates gewählt werden. Erst wenn die sieben Regierungssitze vollständig besetzt sind, erfolgt aus der Mitte der gewählten Mitglieder des Regierungsrates die Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten durch den Souverän (relatives Mehr). Dieses Wahlverfahren würde maximal drei Wahlgänge vorsehen, die sich jeweils über einen relativ langen Zeitraum erstrecken würden.
Unter juristischen Gesichtspunkten entspricht das zweistufige Verfahren den Erfordernissen der Verfassung. Andererseits betragen die Kosten für das zweistufige Verfahren (ohne Wahl des Grossen Rates) allein für die Verwaltung bei drei Wahlgängen rund 360'000 Franken (120'000 Franken pro Wahlgang). Der Aufwand der Parteien steigert sich dementsprechend wegen der höheren Anzahl von Wahlgängen. Auch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger würden durch das längere Wahlprozedere beansprucht.
Einstufiges Wahlverfahren
Beim einstufigen Wahlverfahren erfolgt die Wahl in das Regierungspräsidium gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder des Regierungsrates. Das Wahlverfahren wäre auf maximal zwei Wahlgänge beschränkt. Das Verfahren hätte allenfalls den Nachteil, dass die Stimmberechtigten einer Person die Stimme geben, von der nicht bekannt ist, ob sie tatsächlich als Mitglied des Regierungsrates gewählt wird bzw. dass einer Person, die erst im allfälligen zweiten Wahlgang kandidiert, die Möglichkeit genommen wird, das Präsidium zu übernehmen.
Die Vorteile dieses Verfahrens liegen bei den im Vergleich zum zweistufigen Verfahren tiefen Kosten für die Verwaltung; bei zwei Wahlgängen betragen sie rund 240'000 Franken. Die beschränkte Anzahl der Wahlgänge bringt auch Vorteile für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und für die Parteien: Ihr Aufwand würde sich im bisherigen Rahmen bewegen.
Eineinhalbstufiges Wahlverfahren
Beim eineinhalbstufigen Wahlverfahren wird die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident gleichzeitig mit dem zweiten Wahlgang der Wahl in den Regierungsrat gewählt. Dies aus der Mitte der Personen, die als Mitglied des Regierungsrates wählbar bzw. gewählt sind. Wie beim einstufigen Verfahren besteht auch bei dieser "Zwischenlösung" die Möglichkeit, dass die Stimmberechtigten einer Kandidatin oder einem Kandidaten für das Regierungspräsidium die Stimme geben können, von der nicht bekannt ist, ob sie in den Regierungsrat gewählt wird. Dieser Nachteil entfällt, wenn im ersten Wahlgang bereits alle sieben Mitglieder des Regierungsrates gewählt werden. In diesem Fall erfolgt die Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten – analog dem zweistufigen Wahlverfahren – im Nachgang zur Wahl der Mitglieder des Regierungsrates.
Auch das eineinhalbstufige Wahlverfahren hat gegenüber dem zweistufigen aus praktischer und finanzieller Optik seine Vorteile. Die Kosten betragen bei maximal zwei Wahlgängen rund 240'000 Franken. Auch hier profitieren die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sowie die Parteien vom schlankeren Verfahren mit zwei Wahlgängen.
Festgehalten werden soll im Wahlgesetz in Konkretisierung der Verfassung zudem, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung aufgrund ihrer staatlichen Tätigkeit nicht dem Grossen Rat angehören dürfen. Gleichzeitig soll die Gelegenheit benutzt werden, die auf den 1. Januar 2005 vollzogene Namensänderung von Polizei- und Militärdepartement in Sicherheitsdepartement bzw. von Einwohnerdienste in Bevölkerungsdienste und Migration redaktionell nachzuführen.