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Harmonisierung der bedarfsabhängigen Sozialleistungen per 1. Januar 2009

Medienmitteilung

Regierungsrat

Auf 1. Januar 2009 tritt das neue Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG) in Kraft. Nun hat der Regierungsrat die Ausführungsbestimmungen erlassen und die entsprechenden Spezialverordnungen angepasst in welchen u. a. die Höhe der einzelnen Leistungen festgelegt ist. Hauptziele der Harmonisierung sind die Verbesserung der Arbeitsanreize (Reduktion von Armutsfallen) sowie einfache und transparente Abläufe bei der Anspruchsermittlung.

Am 25. Juni 2008 verabschiedete der Grosse Rat einstimmig das Rahmengesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG). Nun hat der Regierungsrat die dazugehörige Verordnung beschlossen. Damit ist Basel-Stadt der erste Deutschschweizer Kanton, der seine Sozialleistungen harmonisiert. Per 1. Januar 2009 gelten in Basel-Stadt für die Alimentenbevorschussung, Mietzinsbeiträge, Prämienverbilligungen, Tagesbetreuung, die ausserfamiliäre Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie teilweise für die Ausbildungsbeiträge einheitliche Regeln zur Bestimmung der wirtschaftlichen Haushaltseinheit und des massgeblichen Einkommens.

Der wirtschaftliche Haushalt umfasst diejenigen Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Haushaltseinkommens berücksichtigt werden. Die Haushaltsdefinition ist in Zukunft für alle Leistungen einheitlich. Weiter unterliegt die Einkommensberechnung, d. h. die zu berücksichtigenden Einkünfte, Vermögen und Abzüge, überall den gleichen Regeln. Zudem wird festgelegt, in welcher Reihenfolge ausbezahlte Sozialleistungen bei anderen Sozialleistungen angerechnet werden. Damit werden Lücken in der Anrechnung sowie Zirkelberechnungen verhindert. Dies sind die zentralen Elemente, die als Voraussetzung gelten für eine effektive Steuerbarkeit der staatlichen Transferleistungen und für eine Beseitigung bestehender Armutsfallen, d. h. negativer Anreize auf die Erwerbstätigkeit. Gleichzeitig erwartet der Regierungsrat durch einen verbesserten Datenaustausch zwischen den Behörden weniger Verwaltungsaufwand und einfachere Abläufe sowie mehr Transparenz für die Bevölkerung. Unter anderem müssen Personen, die mehrere Leistungen erhalten, Änderungen der Einkommenssituation oder der Haushaltszusammensetzung in Zukunft nur noch bei einer Durchführungsstelle melden.

Insgesamt führt die Harmonisierung für die meisten Haushalte zu tendenziell besseren Leistungen. In Einzelfällen lassen sich Verschlechterungen jedoch nicht vermeiden. Die Bezügerinnen und Bezüger müssen nichts unternehmen, sie werden rechtzeitig über die sie betreffenden Änderungen informiert werden.

Die Reformen als solche führen für den Kanton Basel-Stadt gesamthaft zu Mehrausgaben von 4,3 Mio. Franken. Aufgrund bereits budgetierter Teuerungsanpassungen, der rückläufigen Fallzahlen bei der Prämienverbilligung, der weitaus grössten Sozialleistung, sowie der letztjährigen Nullrunde bei der Anpassung der Prämienverbilligungshöhe können diese Mehrausgaben im Rahmen des bestehenden Budgets für die bedarfsabhängigen Sozialleistungen umgesetzt werden.

Wichtigste Neuerungen für alle Leistungen:
Wichtigste Neuerungen bei der wirtschaftlichen Haushaltseinheit sind die neu für alle Leistungen geltende Berücksichtigung des Konkubinats sowie der Einbezug volljähriger Kinder. So werden Konkubinatspaare, welche seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben oder ein gemeinsames Kind haben, nun gleich behandelt wie Ehepaare. Neu werden bei allen Leistungen volljährige Kinder in Erstausbildung unter 25 Jahren überall zum Haushalt der Eltern gezählt.

Die Einkommensberechnung soll in Zukunft im Normalfall aufgrund der Steuerdaten erfolgen können. Weicht die aktuelle Situation jedoch mehr als 20 Prozent von den Steuerdaten ab, wird eine aktuelle Neuberechnung vorgenommen. Die Einkommensberechnung lehnt sich an die Steuern an, ist jedoch nicht identisch. Unter anderem wird bei Verzicht auf Erwerbseinkommen ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Eine solche Regelung gilt heute bereits für die Prämienverbilligung, die Mietzinsbeiträge und teilweise die Ausbildungsbeiträge. Erwartet wird von einer erwerbsfähigen Person im Grundsatz eine Erwerbstätigkeit von 80 Prozent. Dabei wird allerdings eine Reihe von Ausnahmen wie Kinderbetreuung (bis Vollendung 16. Altersjahr), Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, Ausbildung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit ausdrücklich in der Rahmenverordnung aufgeführt.

Ebenfalls vereinheitlicht wird die Anrechnung von Vermögen. Als Freibeträge gelten neu 37'500 Franken für eine alleinstehende Person, 60'000 Franken für Paare sowie 15'000 Franken pro Kind. Das darüber liegende Vermögen wird zu zehn Prozent dem Einkommen angerechnet.

Die Höhe der Leistungen sowie die Einkommensgrenzen bleiben weiterhin in den Verordnungen zu den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt. Aber sie werden besser aufeinander abgestimmt. Um das zu erreichen, wurden für einzelne Leistungen Änderungen vorgenommen, damit sich diese besser ins Gesamtsystem einfügen.

Wichtigste Neuerungen bei der Alimentenbevorschussung:
Für die Alimentenbevorschussung wird neu ein Freibetrag von 30 Prozent auf das Erwerbseinkommen eingeführt, damit nicht jeder zusätzlich verdiente Franken durch die abnehmende Bevorschussung wieder abgeschöpft wird. Diese Massnahme führt bei den betroffenen Haushalten teilweise zu einem höherem Anspruch und ermöglicht neuen Haushalten den Zugang zur Alimentenbevorschussung. Damit hebt der Kanton seine im Vergleich zu anderen Kantonen eher tiefen Leistungen an.

Wichtigste Neuerungen bei den Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern:
Bei den kantonalen Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern werden die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Mietzinsbeiträge deutlich erhöht. Zudem wird die subventionierte Mietzinshöhe mindestens auf das derzeitige Niveau der Sozialhilfe angehoben. Neu wird zuzüglich zur Nettomiete eine fixe Pauschale für Nebenkosten berücksichtigt. Diese liegt für Ein- bis Fünfzimmerwohnungen bei 90, 120, 150, 180 bzw. 210 Franken pro Monat.

Wichtigste Neuerungen bei der Verbilligung der Krankenversicherungsprämien:
Die Prämienverbilligung erhält per 2009 eine feinere Abstufung der Einkommenskategorien. Die Einkommensgruppen werden von heute fünf auf 18 ausgebaut (s. Tabelle in der Beilage). Damit wird der heute teilweise sprunghafte Übergang zwischen den Einkommensgruppen weitgehend geglättet und die bestehende Armutsfalle massgeblich reduziert.

Die neue Beitragstabelle berücksichtigt gleichzeitig den Prämienanstieg per 2009 und enthält eine Anpassung der obersten Einkommensgrenze an die Teuerung der letzten Jahre. Dies führt zu den neuen Gruppen 15-18.

Wichtigste Neuerungen bei den Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung der Kinder:
Bei der Tagesbetreuung wird der Einstiegsprozentsatz für die Berechnung der Elternbeiträge von 10.5 auf 10 Prozent reduziert. Damit wird verhindert, dass Familien aufgrund der neuen Anrechnung der Prämienverbilligung an das massgebliche Einkommen schlechter gestellt werden.

Zuständigkeiten ab 2009:
Aufgrund der Verwaltungsreform gibt es per 2009 Änderungen bei den Durchführungsstellen der Sozialleistungen. Ab 1. Januar 2009 gelten folgende Zuständigkeiten:

- Alimentenbevorschussung, Mietzinsbeiträge und Prämienverbilligung: Amt für Sozialbeiträge, Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

  • Ausbildungsbeiträge: Amt für Ausbildungsbeiträge, Erziehungsdepartement

  • Tagesbetreuung: Fachstelle Tagesbetreuung, Erziehungsdepartement

  • Ausserfamiliäre Unterbringung von Kindern und Jugendlichen: Abteilung Kindes- und Jugendschutz, Erziehungsdepartement

Weitere Auskünfte

Sarah Thönen, Telefon +41 (0)61 267 69 04 Projektleiterin Harmonisierung der Sozialleistungen, Amt für Sozialbeiträge