Teilrevision des Steuergesetzes
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung des Steuergesetzes. Hauptpunkt dieser Vorlage bildet die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben des Bundes zur Unternehmenssteuerreform II. Ein weiterer Punkt betrifft die Übernahme der neuen Bundesbestimmungen zur vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen und zur straflosen Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen. Vorgeschlagen wird zudem eine Vorverlegung des Fälligkeitstermins für den Bezug der periodischen Steuern.
Anpassung an Unternehmenssteuerreform
Die Unternehmenssteuerreform des Bundes bringt für die Unternehmen verschiedene steuerliche Entlastungen. Die meisten Massnahmen sind für die Kantone zwingend. Bei den Selbständigerwerbenden und Personengesellschaften sieht die an den Grossen Rat verabschiedete Vorlage zur Änderung des Steuergesetzes Steuererleichterungen bei der Verpachtung eines Geschäftsbetriebs und bei Erbteilungen, bei Ersatzbeschaffungen von betriebsnotwendigem Anlagevermögen, bei der Bewertung von Wertpapieren des Geschäftsvermögens sowie bei endgültiger Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. Bei den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist der Beteiligungsabzug bereits für Beteiligungen ab 10% des Grundkapitals möglich. Neu sind ferner die Einführung des Kapitaleinlageprinzips sowie die Abschaffung der steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven.
Vom Regierungsrat nicht vorgeschlagen werden Massnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen) und zur Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer. Diese Massnahmen sind für die Kantone optional. Die Teilbesteuerung der Dividenden wurde vom Grossen Rat anlässlich der Verabschiedung der Gesetzesvorlage zum Steuerpaket knapp abgelehnt, zudem sprachen sich die Stimmberechtigten des Kantons an der eidgenössischen Volksabstimmung zur Unternehmenssteuerreform II deutlich dagegen aus. Ebenfalls nicht vorgeschlagen wird die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer, da diese Massnahme Steuerausfälle von rund 60 Mio. Franken zur Folge hätte, was angesichts des zu erwartenden Rückgangs der Steuereinnahmen wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise und wegen des Steuerpakets gegenwärtig nicht zu verantworten ist.
Rückführung unversteuerter Vermögenswerte in Steuerkreislauf
Mit der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen und der straflosen Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen sollen die betroffenen Steuerpflichtigen im Sinne einer Amnestie dazu bewogen werden, bisher unversteuerte Vermögenswerte in den Steuerkreislauf zurück zu führen. Bei der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen werden die Nachsteuer und die Verzugszinsen für die hinterzogenen Steuern des Erblasseres nur noch für die letzten drei (statt bisher zehn) Steuerjahre erhoben. Bei der straffreien Selbstanzeige wird, wenn die Steuerhinterziehung vom Steuerpflichtigen aus eigener Initiative offen gelegt wird, einmalig auf die Auferlegung einer Steuerbusse verzichtet. Beide Massnahmen sind für die Kantone obligatorisch.
Vorverlegung des Steuer-Fälligkeitstermins
Der Regierungsrat schlägt in einem weiteren Punkt die Vorverlegung des allgemeinen Fälligkeitstermins für den Bezug der periodischen Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen, Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer der juristischen Personen) vom 31. Mai auf den 31. März vor. Die Steuerfälligkeit tritt in Basel-Stadt im Vergleich zu allen anderen Kantonen erst spät ein. Mit einer Vorverlegung des Fälligkeitstermins könnte ein Teil der Veranlagungsverfügungen früher versandt und der immer wieder geäusserte Wunsch nach einer möglichst frühzeitigen Zustellung der Steuerveranlagungen erfüllt werden, ohne dabei das bewährte System des Bezugs der Steuer nach Ablauf der Steuerperiode (Postnumerandobezug) aufzugeben.
Eine weitere Neuerung betrifft die Abschaffung der sog. Dumont-Praxis. Die Abschaffung bedeutet, dass die Kosten für die Instandstellung einer vernachlässigten Liegenschaft neu auch kurz nach Erwerb abgezogen werden können und nicht mehr als nicht abziehbare Investitionskosten gelten. Die Dumont-Praxis wird von den Basler Steuerbehörden bisher zurückhaltend ausgeübt, ihre Abschaffung hat daher keine nennenswerten Auswirkungen.
Weitere Änderungen sind die Möglichkeit der interkantonalen Amtshilfe an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden anderer Kantone sowie kleinere terminologische Anpassungen des Steuergesetzes an das Gaststaatgesetz des Bundes betreffend die Vorrechte und Immunitäten von internationalen Institutionen und Organisationen.
Die Neuerungen treten mit Rechtskräftigwerden der Gesetzesvorlage in Kraft bzw. je nach den Vorgaben der Bundesgesetzgebung per Steuerperiode 2010 oder 2011.
Die Steuerausfälle für den Kanton Basel-Stadt sind gering. Den Mindereinnahmen aus der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II von rund 7 Mio. Franken stehen Mehreinnahmen von rund 5 Mio. Franken aus der Vorverlegung des Fälligkeitstermins gegenüber.