Behindertengerechter Zugang für öffentliche Bauten und Anlagen – Umsetzung des Verfassungsauftrags
MedienmitteilungRegierungsrat
Das Bau- und Planungsgesetz des Kantons Basel-Stadt soll um eine Vorschrift ergänzt werden, die einen behindertengerechten Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen sicherstellt. Die neue Regelung erfüllt den kantonalen Verfassungsauftrag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und gilt auch für bestehende Gebäude und Anlagen. Sie geht damit über das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes hinaus, das lediglich für Neu- und Umbauten Anwendung findet. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, die Ergänzungen des Bau- und Planungsgesetzes anzunehmen.
Im Rahmen der Totalrevision der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Stadt wurde eine Bestimmung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen aufgenommen. Während die bisherigen Vorschriften nach Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und nach Bau- und Planungsgesetz nur Neu- und Umbauten betreffen, gilt die zusätzlich aufgenommene Verfassungsvorschrift für sämtliche Bauten, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Ziel der Bestimmung ist, einen behindertengerechten Zugang zu Bauten und Anlagen zu gewähren und damit die Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen sicherzustellen. Eingeschränkt wird das Grundrecht durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. In der öffentlichen Vernehmlassung war die Vorlage zwar umstritten, die Kantonsverfassung lässt nach Ansicht des Regierungsrates jedoch kaum Spielraum für andere Regelungen.
Mit vorliegendem Regierungsratsbeschluss wird dem Grossen Rat beantragt, die Ergänzungen des Bau- und Planungsgesetzes in Erfüllung des Verfassungsauftrages anzunehmen. Inhaltlich werden in erster Linie die erforderlichen Verfahrensvorschriften erlassen. Antrag für eine behindertengerechte Anpassung können betroffene Personen sowie Behindertenorganisationen stellen, die seit mindestens fünf Jahren im Kanton tätig sind.
Hinsichtlich wirtschaftlicher Zumutbarkeit soll im Wesentlichen auf die heute bestehende Praxis verwiesen werden: Für Umbauten sind 20 Prozent der Erneuerungskosten und für bestehende Bauten und Anlagen ohne Umbauvorhaben fünf Prozent des Gebäudeversicherungswertes relevant. Für Neubauten gelten grundsätzlich ebenfalls die fünf Prozent des Gebäudeversicherungswertes, doch da die hindernisfreie Gestaltung eines Neubaus in der Regel wirtschaftlich zumutbar ist, dürfte dieser Wert in der Praxis kaum relevant sein.