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Regierungsrat beschliesst neue Regelung für Mobilfunksendeanlagen

Medienmitteilung

Regierungsrat

Ab Anfang 2013 wird es den Mobilfunkbetreibern im Grundsatz möglich sein, sämtliche Liegenschaften des Kantons Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel als Standorte für Mobilfunksendeanlagen zu nutzen. Das sogenannte "Moratorium", das die Nutzung nur sehr beschränkt erlaubte, wird aufgehoben. Dieses ist inhaltlich nicht vereinbar mit dem kantonalen Umweltschutzgesetz. Denn seit 2010 ist der Kanton verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten auf eine optimale Koordination der Mobilfunkstandorte hinzuwirken; dies mit dem Ziel, die Immissionen durch nichtionisierende Strahlung möglichst gering zu halten. Mit der Aufhebung des Moratoriums kann der Regierungsrat bei der gegebenen und immer noch stark wachsenden Nachfrage nach Mobilfunkdiensten einen Beitrag zum vorsorglichen Gesundheitsschutz und gleichzeitig zu einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit diesen Diensten leisten.

Die vom Mobilfunk ausgehende Strahlung wird in der Schweiz vom Bund abschliessend in Form von Immissionsgrenzwerten und Anlagegrenzwerten geregelt. Kantone und Gemeinden können in der Regel nur indirekt im Sinne des Orts- und Stadtbildschutzes auf die Standorte von Mobilfunksendeanlagen Einfluss nehmen. Zudem haben sie als Eigentümer von Liegenschaften, die sich als Standorte für Mobilfunksendeanlagen eignen, die Möglichkeit, diese an die Mobilfunkbetreiber zu vermieten oder eine solche Vermietung zu verweigern. Nachdem eine Vereinbarung aus dem Jahr 2003 mit den Betreibern von diesen gekündigt worden war, hat der Regierungsrat mit Wirkung ab Januar 2007 eine restriktive Regelung beschlossen, das sogenannte "Mobilfunkmoratorium". Dieses schloss den Bau neuer, leistungsstarker Mobilfunksendeanlagen auf Liegenschaften des Kantons Basel-Stadt aus.

Im Jahr 2010 stimmte das Basler Stimmvolk dem Gegenvorschlag zur Volksinitiative „gegen den Mobilfunkantennen-Wildwuchs“ zu. Dieser verpflichtet den Kanton in Form einer neuen Bestimmung (§19c) im Umweltschutzgesetz, im Rahmen seiner Möglichkeiten auf eine optimale Koordination der Mobilfunkstandorte hinzuwirken, mit dem Ziel, die Immissionen durch nichtionisierende Strahlung im Sinne des vorsorglichen Gesundheitsschutzes möglichst gering zu halten.

Regierungsrat und Grosser Rat argumentierten damals erfolgreich, dass ein feinmaschigeres Netz von Antennen mit geringerer Sendeleistung einer Konzentration auf wenige Standorte aus Sicht des vorsorglichen Gesundheitsschutzes vorzuziehen sei. Damit stellte sich die Frage, ob das 2007 eingeführte Moratorium mit dieser neuen Bestimmung vereinbar ist. Der Regierungsrat gab bei der Beratungsfirma 5ccg eine Machbarkeitsstudie in Auftrag, die anhand ausgewählter Testflächen rund um mögliche kantonale Standorte untersuchte, ob Zahl und Ausmass von Immissionsspitzen verringert werden könnten, wenn die Mobilfunkbetreiber diese bisher nicht zugänglichen Standorte nutzen und damit eine für die Versorgung optimalere Netzplanung vornehmen könnten. Die Studie, die vom Lufthygieneamt beider Basel fachlich begleitet wurde, verglich die für das Jahr 2013 angenommenen Mobilfunknetze mit und ohne Nutzung kantonaler Standorte miteinander. Die Modellrechnungen zeigten, dass zusätzliche kantonale Standorte einen positiven Beitrag zur Verringerung von Immissionsspitzen leisten können. Die Studienverfasser empfahlen deshalb, das bestehende Mobilfunkmoratorium aufzuheben und durch eine flexiblere Regelung zu ersetzen.

Die vom Regierungsrat eingesetzte "Arbeitsgruppe Mobilfunk" mit Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitsdepartements, des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt und des Finanzdepartements schloss sich dieser Empfehlung einstimmig an. Zudem empfahl sie dem Regierungsrat, bei der Gestaltung der Mietpreise künftig ein stärker nach bewilligter Sendeleistung abgestuftes Preismodell einzuführen.

Gestützt auf die Machbarkeitsstudie und die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Mobilfunk hat der Regierungsrat beschlossen, das Moratorium per Ende 2012 aufzuheben und durch eine mit dem kantonalen Umweltschutzgesetz kompatible, flexiblere Regelung zu ersetzen. Neu ist ausschliesslich Immobilien Basel-Stadt für die Vergabe von Liegenschaften des Kantons und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel für die Mobilfunknutzung zuständig. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Liegenschaften, bei denen Baurechte zu Gunsten Dritter bestehen sowie die öffentlichen Spitäler, die BVB sowie die IWB, die nicht mehr Teil der kantonalen Verwaltung sind und selbstständig über die Vermietung ihrer Liegenschaften entscheiden können. Immobilien Basel-Stadt wird im Lauf des Jahres 2013 bei den Mietverträgen ein Preismodell einführen, welches die jeweilige bewilligte Sendeleistung stärker berücksichtigt. Damit soll eine Lenkungswirkung zu Gunsten von Antennen mit einer tieferen Sendeleistung erzielt werden.

Auch in Zukunft haben die Mobilfunkbetreiber keinen Rechtsanspruch auf Mobilfunkstandorte. Des Weiteren haben zum Beispiel Photovoltaikanlagen Vorrang gegenüber einer Fremdnutzung von Mietflächen durch Mobilfunksendeanlagen. Eine Doppelnutzung ist möglich, sofern es die Platzverhältnisse erlauben.

Immobilien Basel-Stadt kann eine Anfrage für einen Mobilfunkstandort mit der neuen Regelung nicht mehr aufgrund von Gesundheitsbedenken von Mietern, Nutzerinnen oder Nachbarn sowie anderen Betroffenen ablehnen. Dies, weil mögliche Ablehnungen bedeuten würden, dass der Kanton eine verbesserte Netzplanung und die damit verbundene Reduktion von Immissionsspitzen verunmöglichen würde. Eine verbesserte Netzplanung ist aus der Sicht des vorsorglichen Gesundheitsschutzes sowie einer gesicherten Versorgung mit Mobilfunkdiensten erwünscht.

Weitere Auskünfte

Samuel Hess, Telefon +41 (0)61 267 85 38 Leiter Bereich Wirtschaft, Amt für Wirtschaft und Arbeit Sprecher der Arbeitsgruppe Mobilfunk Für technische Aspekte inklusive Würdigung der Ergebnisse der Machbarkeitsstudie: Axel Hettich, Telefon +41 (0)61 552 61 48 Leiter Abteilung Nichtionisierende Strahlung, Lufthygieneamt beider Basel